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21.04.2017 Bayern
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts soll (mit wenigen Ausnahmen) erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Diese längere Übergangsphase hatten die Handelsverbände im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gefordert.
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts soll (mit wenigen Ausnahmen) erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Diese längere Übergangsphase hatten die Handelsverbände im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gefordert. Es ist ein Erfolg, dass die wesentlichen Teile des neuen Gesetzes erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten werden. Die wenigen Ausnahmen beziehen sich vor allem auf die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und den Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Diese Regelungen sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Darüber hinaus konnten weitere wichtige inhaltliche Änderungen erreicht werden. Dies betrifft vor allem den Wegfall der zusätzlichen verpflichtenden konkretisierenden Gefährdungsbeurteilung.
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