Wenn sich Unternehmen auf Social-Media-Plattformen präsentieren wollen, müssen sie in bestimmten Fällen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Betriebsrat dem Arbeitgeber zwar nicht generell untersagen, eine Facebook-Seite zu betreiben (BAG vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15). Dies ist jedoch möglich, wenn auf der Seite Kommentare von anderen Facebook-Nutzern veröffentlicht werden und dadurch Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern gezogen werden können. Der Arbeitgeber könne mit der von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeit die Beschäftigten überwachen. Zudem könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder zur Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern, was einen erheblichen Überwachungsdruck für die Arbeitnehmer erzeuge. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Juristen in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen zur Verfügung.




