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27.01.2017 Bayern
Egal ob stationär oder online: Auf Einzelhändler kommen neue Informationspflichten zu. Bei Nichtbeachtung drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Unternehmen ab dem 1. Februar 2017 Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Kommt es zu einem Streit mit einem Verbraucher, so trifft diese Informationspflicht auch kleinere Unternehmer, die 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Wichtig: Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen spätestens ab dem 1. Februar 2017 in ihren AGB und/oder auf ihrer Homepage darauf hinweisen, ob sie an einer Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. In diesem Fall müssen sie die Webseite und Adresse der zuständigen Stelle angeben. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem neuen HBE-Praxiswissen und bei den Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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