Auf Einzelhändler kommen neue Informationspflichten zu. Diese müssen unbedingt beachtet werden, sonst drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Unternehmen ab dem 1. Februar 2017 Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Wichtig: Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen spätestens ab dem 1. Februar 2017 in ihren AGB und/oder auf ihrer Homepage darauf hinweisen, ob sie an einer Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. In diesem Fall müssen sie die Webseite und Adresse der zuständigen Stelle angeben. Weitere Informationen erhalten Sie im HBE-Newsletter „E-Commerce“ und bei den Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.