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22.07.2016 Bayern
Einzelhändler sollten die Eingangsrechnungen ihrer Lieferanten immer sorgfältig prüfen. Ansonsten könnte bei einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug nachträglich versagt werden.
Das Finanzgericht Hamburg hatte einem Textilhändler den Vorsteuerabzug von insgesamt mehr als 50.000 Euro wegen ungenügender Rechnungen abgelehnt (Urteil vom 30.9.2015, Az.: 5 K 85/12). In dem konkreten Fall lag laut Gericht keine zur Identifizierung ausreichende „plastische Beschreibung“ der Ware vor (z.B. die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform). Achten Sie deshalb unbedingt darauf, dass neben der genauen Beschreibung der Ware auch alle anderen Rechnungsangaben (z.B. Geschäftsadresse des Lieferanten und dessen Steuernummer, Lieferdatum, Ausstellungsdatum der Rechnung) vollständig und richtig sind.
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