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01.07.2016 Bayern
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständern sichtbar ausgestellt sind oder die in Selbstbedienung angeboten werden, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung ausgezeichnet werden.
Dies regelt die Preisangabenverordnung. Fehlende, unklare oder irreführende Preisangaben sind wettbewerbswidrig und können Abmahnungen nach sich ziehen. Zusätzlich stellen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese können mit einer Geldbuße (bis zu 25.000 Euro) geahndet werden kann.“ Grundsätzlich ist der Endpreis anzugeben. Ausführliche Informationen zur Preisauszeichnung, zu den Grundpreisangaben und zur Preiswerbung finden Sie im HBE-Praxiswissen „Preisangabenverordnung“. Bei Fragen wenden sie sich an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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