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25.05.2016 Bayern
Für Einzelhändler ergeben sich neue Herausforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Finanzverwaltungsanforderungen im Hinblick auf Registrierkassen.
Registrierkassen müssen die Bondaten einzeln und für mindestens 10 Jahre unveränderbar speichern können. Dies gilt zwar bereits seit einigen Jahren. Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis Ende 2016 gewährt. Spätestens dann müssen die Registrierkassen der Einzelhändler in vollem Umfang den steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere also zur dauerhaften und unveränderten Speicherung der Einzeldaten in der Lage sein. Ab 2017 akzeptiert die Finanzverwaltung die Aufbewahrung der Kassendaten ausschließlich in Form von Z-Bons nicht mehr. Welche konkreten Anforderungen die Finanzverwaltung an Registrierkassen und an die aufzubewahrenden Unterlagen stellt, hat der HBE in einem neuen Praxiswissen "Steuerliche Anforderungen an elektronische Registrierkassen" zusammengestellt.
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