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04.09.2015 Bayern
Zur Frage der Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld auf den Mindestlohn liegen jetzt zwei Gerichtsentscheidungen vor. Danach dürfen Arbeitgeber monatlich anteilig ausgezahltes Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach dem Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 7.7.2015 - 3 Ca 684/15) neben der monatlichen Zahlweise die Unwiderruflichkeit der Leistungen. Wenn eine Leistung zum Fälligkeitszeitraum monatlich gezahlt wird, wird sie bereits dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllt, so die Richter. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Urlaubgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat auch das Arbeitsgericht Bautzen in einem Fall so entschieden, in dem das Urlaubsgeld lediglich einmal im Jahr zu einem festen Zeitpunkt gezahlt wurde (Urteil vom 25.06.2015, Az. 1 Ca 1094/15). Denn das Urlaubsgeld werde nicht für die Normalleistung eines Arbeitnehmers gezahlt, sondern diene vielmehr ausschließlich der Kompensation der Zusatzkosten während eines Urlaubs, so die Richter in ihrer Begründung.
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