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14.08.2015 Bayern
Die Proteste des HBE u.a. Verbände gegen überbordende Aufzeichnungspflichten zeigen erste Erfolge: Die Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes sind zum 1. August 2015 zumindest etwas gelockert worden (siehe Anhang). Für Einzelhandelsunternehmen ist dabei nur § 1 Absatz 2 der sogenannten Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung von besonderer Bedeutung. Danach gelten insbesondere die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Arbeitszeiten für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr für enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers). Gleiches gilt für Familienangehörige von vertretungsberechtigten Organen einer juristischen Person sowie für Familienangehörige von vertretungsberechtigten Gesellschaftern einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Die anderen Lockerungen bei den Aufzeichnungspflichten betreffen nur Branchen, die dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterfallen und für die strengere Auflagen galten.
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