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02.10.2014 Bayern
Bei Werbemaßnahmen sind sowohl die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten als auch die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Grundsätzlich gilt dabei, dass für die Datenverwendung zu Werbezwecken eine Einwilligung des Kunden vorliegen muss. HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner: "Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt jedoch weiterhin die Werbenutzung von Kundendaten, die aus Geschäftsabschlüssen erhoben wurden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde bei Geschäftsabschluss hierauf und auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde." Die Verwendung von Listendaten (u.a. Name, Anschrift, Geburtsjahr) für die Briefwerbung ist weiter einwilligungsfrei. Einen Überblick über die datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verwendung von Kundendaten bietet ein ausführliches HBE- Praxiswissen. Es umfasst außerdem Textvorlagen mit Formulierungshilfen für Datenschutz- und Einwilligungserklärungen für typische Verwendungszwecke.
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