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29.08.2014 Bayern
Bislang waren geringfügig kurzfristig Beschäftigte auf eine maximale Beschäftigungsdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres fixiert. Dies wird sich ab dem 1. Januar 2015 für vier Jahre ändern: Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz sind die bisherigen Regelungen verändert worden. Insbesondere die sogenannte kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ) wurde modifiziert. So soll künftig eine solche kurzfristige geringfügige Beschäftigung auf einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage begrenzt werden. Hinweis: Diese Neuregelung wird nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2015 am 31. Dezember 2018 wieder auslaufen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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