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20.12.2013 Bayern
Auch bei einem dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az.: 9 AZR 51/13). Wie es in der Begründung heißt, fehlen in Deutschland gesetzliche Sanktionen, um den Dauereinsatz von Zeitarbeit in Unternehmen einzudämmen. Der 9. Senat bestand zwar erneut auf Einhaltung des 2011 geänderten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, nach dem der Einsatz von Zeitarbeitern nur "vorübergehend" erfolgen dürfe. Allerdings legten sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter nicht auf eine Höchstdauer von Zeitarbeitereinsätzen fest. Außerdem verneinten sie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, wenn Unternehmen gegen das Dauereinsatzverbot verstoßen. Ein Arbeitsverhältnis komme ausschließlich bei Fehlen der erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zustande. HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner begrüßte das BAG-Urteil. „Für Unternehmen ist Zeitarbeit auch im Einzelhandel wichtig.“ Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts.
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