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27.09.2013 Bayern
Wurde ein Arbeitsverhältnis beendet und entstand ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch verzichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11). Grundsätzlich kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Diese Regelung verhindert einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Da der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit hat, die Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen, steht auch Unionsrecht einem anschließenden Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
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