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23.08.2013 Bayern
Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 15.05.2013, Az. 10 AZR 325/12). In dem vorliegenden Fall war die Klägerin bei einem Arbeitgeber als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag musste sie auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. So sammelten sich zahlreiche Minusstunden an. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nicht leistete, kürzte der Arbeitgeber die Gehälter. Die Mitarbeiterin war der Meinung, sie erfülle ihre Arbeitspflicht bereits dann, wenn sie die von der Arbeitgeberin übertragenen Aufgaben erledige. Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Dieser sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat
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