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09.08.2013 Bayern
Das Impressum eines Online-Händlers muss zwingend dessen E-Mail-Anschrift enthalten. Ein Kontaktformular genügt laut einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 7.5.2013, Az. 5 U 32/12) nicht. Im entschiedenen Fall hatte eine Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite darauf verzichtet, eine E-Mail-Anschrift anzugeben. Begründet wurde dies u. a. mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der Spam-Gefahr und dem Hinweis, dass für die Verbraucher ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt werde. Ein solches Vorgehen widerspricht jedoch den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, so die Richter. Danach ist im Impressum der Internetseite die Angabe der Adresse der elektronischen Post, also die Information über die E-Mail-Anschrift, erforderlich. Wegen des eindeutigen Wortlauts kann diese laut Kammergericht nicht durch eine andere Kontaktmöglichkeit (z.B. Kontaktformular) ersetzt werden. Andrea Röver, HBE-Juristin und E-Commerce-Expertin: „Um kostenintensive Abmahnungen zu vermeiden, sollte jeder Online-Händler im Impressum seiner Internetseite auch seine E-Mail-Adresse angeben.“ Ein Verzicht darauf sei weder mit der Spamgefahr noch mit zu hohem Verwaltungsaufwand bei der E-Mail-Bearbeitung zu rechtfertigen
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