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02.08.2013 Bayern
Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11). In dem vorliegendem Fall hatte der Insolvenzverwalter einer Firma ein Arbeitsverhältnis ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Das Kündigungsschreiben enthielt im Weiteren einen Hinweis auf die Kündigungsfristen des § 622 BGB sowie auf § 113 Insolvenzordnung, der eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Das BAG hielt die Kündigung in dieser Form für wirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsgerichts.
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