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20.06.2013 Bayern

Filialanschriften genügen nicht zur Identitätsangabe im Werbeprospekt

Ein Einzelhändler muss in seiner Prospektwerbung immer seine Identität und die Anschrift seines Geschäftssitzes angeben. Verzichtet der Händler darauf, liegt auch nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12-13) ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5 a UWG und damit eine verbotene unlautere geschäftliche Handlung vor.

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