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23.05.2013 Bayern
Seit Einführung der AGB-Kontrolle sind die Hürden für freiwillige Sonderleistungen des Arbeitgebers im Laufe der Jahre immer höher gesetzt worden. Jetzt steht sogar die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehalts in vielen Fällen vor dem Aus. Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.2.2013, 10 AZR 177/12). Darin stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass ein im Arbeitsvertrag vereinbarter, an sich wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt, gleichwohl unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber Sonderleistungen nach Höhe und Voraussetzungen im Arbeitsvertrag ausdrücklich festlegt. Prüfen Sie daher Ihre Arbeitsverträge unbedingt darauf, ob Sie den Mitarbeitern tatsächlich etwaige Sondergratifikationen in bestimmter Höhe zusagen. Sollte dies der Fall sein, sollten zumindest bei Neueinstellungen unbedingt andere Formulare verwendet werden. Sofern Sie die Musterarbeitsverträge des HBE verwenden, stellt sich dieses Problem nicht. Die darin verwendeten Formulierungen müssten auch nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt begründen.
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