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25.01.2013 Bayern
Der Betriebsrat muss selbst für die Honorare seiner Berater haften, wenn diese Beratung nicht erforderlich war. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 25.10.2012, III ZR 266/11). Die Richter stellten klar, dass ein Vertrag, den der Betriebsrat mit einem Beratungsunternehmen schließt, dann ungültig ist, wenn die Beratung zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich ist. In diesem Fall ist der Betriebsrat nicht rechtsfähig und hat keinen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Betriebsräte, die eine Vereinbarung mit dem Beratungsunternehmen schließen, haften als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB, wenn der Vertrag nicht wirksam zu Stande gekommen ist. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung auch den weiten Ermessensspielraum des Betriebsrats bei der Einschätzung der Erforderlichkeit betont. Diese Rechtsfrage wurde bislang vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden. HBE-Juristin Dr. Melanie Eykmann: „Die Entscheidung des BGH ist ein wichtiges Signal in die richtige Richtung. Es ist völlig korrekt, dem Betriebsrat das Risiko des Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze aufzubürden und nicht dem Arbeitgeber.“ Bei Fragen wenden Sie sich an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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