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21.12.2012 Bayern

Elektronische Lohnsteuerkarte: Das sollten Arbeitgeber unbedingt wissen

Ab dem 1. Januar 2013 besteht im Grundsatz die Pflicht aller Arbeitgeber, die relevanten Daten für den Lohnsteuerabzug elektronisch abzurufen (ELStAM-Verfahren). Jedoch gewährt die Finanzverwaltung eine Kulanzfrist bis zum 31. Dezember 2013. Während der Kulanzfrist kann jeder Arbeitgeber flexibel entscheiden, wann er das bisherige Papierverfahren (Lohnsteuerkarte) auf das elektronische Verfahren umstellt. Für den Abruf der Daten benötigt der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer dessen Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. Ohne diese Angaben kann das elektronische Abrufverfahren nicht genutzt werden. Die Arbeitnehmer müssen außerdem zwingend ihre Freibeträge für das Jahr 2013 neu beantragen. Erfolgt dies nicht, wird dem Arbeitgeber beim ersten elektronischen Abruf der Daten für den Arbeitnehmer kein Freibetrag übermittelt.

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