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19.10.2012 Bayern
Ab dem 1. Januar 2013 besteht im Grundsatz die Pflicht aller Arbeitgeber, die relevanten Daten für den Lohnsteuerabzug elektronisch abzurufen (ELStAM-Verfahren). Jedoch gewährt die Finanzverwaltung eine Kulanzfrist bis zum 31. Dezember 2013. Während der Kulanzfrist kann jeder Arbeitgeber flexibel entscheiden, wann er das bisherige Papierverfahren (Lohnsteuerkarte) auf das elektronische Verfahren umstellt. Der späteste Einstieg ist der Zeitpunkt der Dezemberabrechnung 2013, da mindestens eine Abrechnung im Jahr 2013 mit den elektronischen Daten erfolgen muss. Für den Abruf der Daten benötigt der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer dessen Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. Die Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer vorliegen. Ohne diese Angaben kann das elektronische Abrufverfahren nicht genutzt werden. Die Arbeitnehmer müssen außerdem zwingend ihre Freibeträge für das Jahr 2013 neu beantragen. Erfolgt dies nicht, wird dem Arbeitgeber beim ersten elektronischen Abruf der Daten für den Arbeitnehmer kein Freibetrag übermittelt.
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