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14.09.2012 Bayern
Wenn eine arbeitgeberseitige Kündigung auf wackeligen Füßen steht und im Gütetermin keine schnelle Einigung erzielt werden kann, empfiehlt es sich oftmals, eine sogenannte Prozessbeschäftigung mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer muss dann während des Prozesses gegen Entgelt beim Arbeitgeber arbeiten, so dass der Arbeitgeber kein Annahmeverzugsrisiko trägt. Weigert sich der Arbeitnehmer, die angebotene Prozessbeschäftigung anzunehmen, muss der Arbeitgeber selbst bei gewonnenem Kündigungsrechtsstreit kein Arbeitsentgelt nachzahlen. Voraussetzung ist allerdings, die angebotene Tätigkeit während der Prozessbeschäftigung war dem Arbeitnehmer zumutbar. Doch welche Tätigkeiten sind in der Praxis gerade noch bzw. gerade nicht mehr zumutbar? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Hürden für die Zumutbarkeit einer Prozessbeschäftigung erfreulicherweise etwas niedriger gesetzt. Es hat entschieden, dass der Arbeitgeber für das Angebot einer geänderten Tätigkeit keine besonderen Gründe darlegen muss und das Angebot einer objektiv vertragswidrigen Beschäftigung grundsätzlich zumutbar sein kann (Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 AZR 564/10). Das BAG erleichtert es damit dem Arbeitgeber, eine Prozessbeschäftigung anzubieten, ohne dem Arbeitnehmer zwingend die identische Beschäftigung anbieten zu müssen.
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