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07.09.2012 Bayern
Fragen rund um den Urlaub bereiten vielen Betrieben oftmals Schwierigkeiten, da die rechtliche Seite nicht (ausreichend) bekannt ist. So gelangen z.B. die tarifvertraglichen Vorschriften nur zur Anwendung, wenn die Geltung des Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbart wurde oder der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und der Arbeitgeber gegenüber dem HBE nicht den „Ausschluss der Tarifbindung“ erklärt hat. Allerdings können unter Umständen trotz erklärten Ausschluss der Tarifbindung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse die „alten“ Tarifverträge noch für einen erheblichen Zeitraum nachwirken. Weitere Informationen (Übertragung des Urlaubs, Urlaubsentgelt, Abgeltung, Verfall etc.) finden Sie in dem aktualisierten HBE-Praxiswissen „Urlaub“.
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