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17.08.2012 Bayern
Der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmers verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Auch wer zeitweise eine Erwerbsminderungsrente erhielt und dann in den Ruhestand tritt, bekommt nur für die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche eine finanzielle Abgeltung. Dies gilt auch dann, wenn es keine entsprechende tarifvertragliche Regelung gibt. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 07.08.12, Az. 9 AZR 353/10). Grundlage hierfür ist die richtlinienkonforme Auslegung bzw. Fortbildung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG. Geltend gemacht werden kann für diese Zeiträume jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaub, zu dem auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zählt.
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