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27.04.2012 Bayern
Die gemeinsame Arbeitsgruppe von CDU/CSU und Bundesarbeitsministerium hat am 25. April 2012 ihren Vorschlag für die Einführung einer verbindlichen gesetzlichen Lohnuntergrenze präsentiert. Das Papier ist als Anlage beigefügt. Betroffen von der verbindlichen gesetzlichen Lohnuntergrenze sind ausschließlich nicht tarifgebundene Unternehmen (OT-Unternehmen) - sofern die Vergütung in diesen Unternehmen unterhalb der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegt. Dank der intensiven Lobbyarbeit des Handelsverbandes Deutschland konnte zumindest erreicht werden, dass tarifgebundene Unternehmen von der Regelung nicht erfasst werden („tarifoffene“ Lohnuntergrenze). Auch konnte der Handelsverband Deutschland in Hintergrundgesprächen in letzter Minute noch erreichen, dass das Auslaufen der Nachwirkung von Tarifverträgen und damit das Eingreifen der unter Umständen höheren gesetzlichen Lohnuntergrenze erst nach 18 Monaten eintritt - in der vorherigen Diskussion der CDU/CSU-Arbeitsgruppe standen Zeiträume zwischen 6 und 12 Monaten zur Debatte. Bemerkenswert sind die Ausführungen in dem Papier zur Höhe der verbindlichen Lohnuntergrenze. Laut Ziffer 9 soll sich die Höhe an den bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten tariflich vereinbarten Lohnuntergrenzen orientieren. Betrachtet man die auf Bundesebene bestehenden allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifverträge, so lässt sich feststellen, dass diese mit einer einzigen Ausnahme oberhalb der untersten Tarifentgelte im Einzelhandel liegen, zum Teil sogar weit darüber. Es zeigt sich vor diesem Hintergrund, dass der vom HDE befürwortete Weg, für die Branche eine eigenständige tarifliche Entgeltuntergrenze festzulegen, der bessere Weg ist. Ob der CDU/CSU-Vorschlag in dieser Legislaturperiode verwirklicht wird, hängt von dem Koalitionspartner FDP ab, der sich bislang skeptisch geäußert hat. Von daher stehen der deutschen Wirtschaft noch spannende Monate bevor.
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