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10.02.2012 Bayern
Die Termine der Schulferien stehen seit langem fest und jeder Beschäftigte weiß, wie viele Urlaubstage er hat. Fragen des Urlaubs und damit verbundene Ansprüche bereiten in Betrieben jedoch oftmals Schwierigkeiten, da die rechtliche Seite in vielen Fällen nicht (ausreichend) bekannt ist. Es empfiehlt sich daher, gleich zu Jahresanfang eine Urlaubsliste auszulegen. Die Eintragung des Urlaubswunsches durch die Arbeitnehmer stellt allerdings noch keine Bewilligung für diesen Zeitraum dar. Diese erfolgt in angemessener Zeit durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts. Denn der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, den Urlaub festzulegen. Dabei sind jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange (z. B. Saisonschlussverkäufe, Inventur) haben Vorrang. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im HBE-Praxiswissen "Urlaub".
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