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11.11.2011 Bayern
Ab Januar 2012 tritt das neue Familienpflegezeitgesetz in Kraft, mit dem nicht nur die Höchstdauer einer Pflegezeit auf 24 Monate erhöht wurde. Das Gesetz enthält auch eine Regelung zur finanziellen Abfederung von pflegezeitbedingten Einkommensausfällen. HBE-Juristin Barbara Riedel: „Die neu eingeführte Familienpflegezeit setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus, sie kann nicht gegen dessen Willen durchgesetzt werden. Je nach Vereinbarung wird die Arbeitszeit für die Dauer der Familienpflegezeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert.“ Die reduzierte Vergütung wird dann vom Arbeitgeber um die Hälfte der Absenkung aufgestockt. Nach der Pflegezeit schließt sich eine sogenannte Nachpflegephase an, während derer der Arbeitnehmer wieder 100 Prozent der früheren Arbeitszeit erbringt, aber weiterhin nur reduzierte Vergütung (mit Aufstockung) erhält. Der Arbeitgeber kann für die Gehaltsaufstockung in der Familienpflegezeitphase ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen und dieses Darlehen durch den Lohneinbehalt in der Nachpflegephase wieder zurückzahlen. Erste Informationen zur neuen Familienpflegezeit, sowie Wissenswertes zum Freistellungsanspruch bei Langzeitpflege und bei kurzfristigem Pflegebedarf, können Sie dem HBE-Praxiswissen „Pflegezeit und Familienpflegezeit“ entnehmen.
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