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13.05.2011 Bayern
Der Kaufmann muss nicht schon in der Werbung für eine Garantie alle Informationen aufnehmen, die in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, wie z.B. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Dies hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, 14. April 2011, Az. I ZR 133/09). Die Richter in Karlsruhe haben klargestellt, dass die Werbung für eine Garantie noch keine Garantieerklärung im gesetzlichen Sinne darstellt. Eine Garantieerklärung setze nämlich eine Willenserklärung voraus, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führe. HBE-Juristin Barbara Riedel begrüßt die Entscheidung des BGH, denn sie ermögliche Einzelhändlern, in praktikabler Weise mit einer Garantie zu werben. Allerdings warnt sie gleichzeitig vor Missverständnissen: Auch wenn ein kurzer Werbetext wie „3 Jahre Garantie“ zulässig ist, müssen z.B. bei Fernabsatzgeschäften den Kunden bereits vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Informationen über Merkmale der Ware oder Dienstleistung, also auch die Inhalte einer Garantiezusage, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch nach der o.g. Entscheidung, deren vollständige Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von den Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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