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18.01.2011 Bayern
Das Verwaltungsgericht München hat sich in einem Urteil vom 20.07.2010 - Az. M 16 K 10.1583 - mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Jahrmarkt gem. <br /> § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 des LadSchlG eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen rechtfertigt. Hierzu muss vorausgeschickt werden, dass in Bayern als einzigem Bundesland das alte Bundes-Ladenschlussgesetz fortwirkt. Das VG München hat nun festgestellt, dass eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von Jahrmärkten gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG nur erfolgen darf, wenn die Märkte selber einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Es geht hier also um die "Huhn-Ei-Problematik". Es reicht nicht aus, wenn die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen große Menschenmengen anzieht, sondern der Jahrmarkt als solcher muss ein Publikumsmagnet von einem solchen Ausmaß sein, dass die Ladenöffnung als solche „begleitend“ durchgeführt wird und nicht der Markt selber eine "Begleiterscheinung" ist.
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