Teilzeitbeschäftigt ist nach gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, also der Arbeitnehmer unregelmäßig beschäftigt, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn
Kommen die Tarifverträge nicht zur Anwendung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese sind im Nachfolgenden dargestellt, soweit
nicht ausdrücklich auf den Tarifvertrag verwiesen wird.
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Grundsätzlich gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften für Vollzeitbeschäftigte auch für Teilzeitbeschäftigte. Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge wurde dies für Teilzeitarbeit festgeschrieben, außerdem wurden besondere Rechtspflichten des Arbeitgebers ausdrücklich aufgestellt:
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen seiner Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes zu ermöglichen und – soweit erwünscht – Teilzeitarbeit zu fördern. Dies gilt ausdrücklich auch für leitende Positionen.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn er sich hierfür eignet.
Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen (gemäß seinem Wunsch) besetzt werden sollen, sofern sich der Arbeitnehmer hierfür eignet.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmervertretung (den Betriebsrat) über
Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Dies gilt insbesondere für geplante oder vorhandene Teilzeitarbeitsplätze und für die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätzen oder umgekehrt. Dabei hat die Arbeitnehmervertretung auch das Recht,
zu verlangen, dass ihr die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Ab 01. Januar 2019 hat der Arbeitgeber zudem mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Über den Wunsch hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung zu informieren.
Der Arbeitgeber hat weiter Sorge dafür zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer (Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit kann sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen ergeben.
Bislang konnten Arbeitnehmer eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit zunächst nach dem
TzBfG nur dauerhaft verlangen. Ab dem 01. Januar 2019 haben Arbeitnehmer jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, ihre Arbeitszeit auch für einen begrenzten
Zeitraum zu reduzieren (sog. Brückenteilzeit).
Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Übersichten.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigt, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Auch hier handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.
Ein „entsprechender freier Arbeitsplatz“ liegt nur vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz
im Arbeitszeitvolumen dem Änderungswunsch des Arbeitnehmers entspricht. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise eine vertragliche Arbeitszeit von zehn Stunden und zeigt er an,
dass er gerne Vollzeit, also 37,5 Stunden arbeiten möchte, ist ein zu besetzender Arbeitsplatz mit zwanzig Stunden Wochenarbeitszeit kein „entsprechend freier Arbeitsplatz“. Der
Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit höherer Arbeitszeit gilt unabhängig von der Betriebsgröße, also auch in Kleinbetrieben.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber, Arbeitszeitwünsche anderer
Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ab 01.01.2019
trägt der Arbeitgeber im Falle eines Verlängerungswunsches die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes. Gleiches gilt für eine etwaige geringere Eignung des Arbeitnehmers.
Bei Arbeitsverträgen bei kapazitätsorientierter, variabler Arbeitszeit gem. § 12 TzBfG, darf nach der Rechtsprechung des BAG die einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit nicht mehr als 25% der vereinbarten, wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitnehmer die Anpassung seines Arbeitsvertrages also eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit, verlangen. Unabhängig davon ist er zur Arbeitsleistung oberhalb der Grenze von 25% nicht verpflichtet.
Erstmalig seit dem Manteltarifvertrag vom 25. Juli 2003, gültig ab 1. April 2003, besteht auch ein tariflicher Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit (§ 5 Ziffer 4 c MTV).
Voraussetzung hierfür ist, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Durchschnitt eines
Kalenderjahres seine eigentlich geschuldete Arbeitszeit um mindestens zwanzig Prozent
überschritten hat. Eine Freistellung für geleistete Mehrarbeit führt nicht zu einer Erhöhung
des Durchschnitts. Um den Arbeitgeber vor unliebsamen Überraschungen zu schützen,
muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen; sonst erlischt er.
Der Anspruch richtet sich auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der durchschnittlichen Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung des Anspruchs will deshalb auch seitens des Arbeitnehmers gut überlegt sein. Schließlich ist er
dann auf Dauer zu einer auf mindestens zwanzig Prozent höheren Arbeitszeitleistung verpflichtet.
Zum Schutz der Teilzeitarbeitnehmer bestehen tarifliche Untergrenzen, für die
Eine Unterschreitung ist nur möglich, wenn
In jedem Fall ist es schon aus Beweisgründen dringend anzuraten, den Grund einer Unterschreitung der tariflichen Grenzen der Arbeitszeitdauer ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren (z. B. „Die Dauer der Arbeitszeit beträgt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers
15 Stunden pro Woche, weil wegen Kindergarten-/Schulbesuch der Kinder des Arbeitnehmers eine längere Dauer ausscheidet“).
Der Arbeitnehmer könnte sonst eine Erhöhung seiner Arbeitszeit einklagen. In Betrieben
mit Betriebsrat könnte dieser versuchen, die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern.
Nach der Rechtsprechung des BAG (Az: 1 ABR 35/08) vom 21.07.2009 besteht aber selbst
bei untertariflichen Vereinbarungen kein Anspruch auf Verweigerung zur Einstellung als
solcher. Der Arbeitnehmer würde sonst sinnwidrig zur Verwirklichung der wöchentlichen
Mindestarbeitszeit dadurch geschützt, dass er gar nicht erst eingestellt würde.
Vorstehende Ausführungen gelten nur bei Anwendung des Tarifvertrages. Soweit lediglich
das Gesetz zur Anwendung gelangt, bestehen keine derartigen Untergrenzen für den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang.
Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 24 Werktage. Der tarifliche Anspruch für Beschäftigte im Bayerischen Einzelhandel beträgt 36 Werktage im Jahr.
Der nach Werktagen bemessene Urlaubsanspruch führt in der betrieblichen Praxis zu Fragen bei Teilzeitarbeit, Fünf-Tage-Woche und rollierendem System:
Für die Urlaubsberechnung von Teilzeitkräften ist es wichtig, die Begriffe nicht zu vermischen:
a) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur stundenweise, aber an allen Werktagen arbeiten, wird
der Urlaub nicht etwa im Verhältnis von tariflicher zur tatsächlichen Arbeitszeit verkürzt.
Er bleibt gleichlang wie bei Vollzeitkräften. Die Teilzeitbeschäftigung kommt in der geringeren Vergütung zum Ausdruck, nicht in der Dauer der Abwesenheit.
b) Bei Teilzeitbeschäftigten, die regelmäßig an einem oder mehreren Tagen in der Woche nicht arbeiten, zählen die arbeitsfreien Tage bei dem nach Werktagen bemessenen Urlaub als Urlaubstage mit. Rechnet man den Urlaub nach Werktagen auf einen nach Arbeitstagen bemessenen Urlaub um, zählen als Urlaubstage nur die Arbeitstage.
Die Umrechnungsformel lautet:
Kommt der Tarifvertrag nicht zur Anwendung, so gilt das Bundesurlaubsgesetz. Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage (4 Wochen). In diesem Fall wäre also obiges Beispiel entsprechend abzuändern:
Wer an 3 Tagen/Woche beschäftigt ist, hat einen gesetzlichen Mindesturlaub von 12 Arbeitstagen (4 Wochen): 24 : 6 x 3 = 12 (Das sind ebenfalls 4 Wochen)
c) Wechselt der Mitarbeiter während des laufenden Kalenderjahres von einer Vollzeit- in
eine Teilzeittätigkeit oder ist aus der Vollzeittätigkeit noch Resturlaub vorhanden, kann nach
neuer Rspr. des BAG der während der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubsanspruch nicht
mehr gekürzt werden (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14).
Das tarifliche Urlaubsgeld beträgt 2018 50 % des jeweiligen Endgehaltes der Beschäftigungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern,
der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat. Hieraus ergibt sich für Vollzeitbeschäftigte ein tariflicher Urlaubsgeldanspruch in Höhe von 1.266,00 Euro für das Urlaubsjahr 2018.
Nach § 3 Ziffer 1 Buchst. e) des Tarifvertrages über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) erhalten tarifgebundene Teilzeitkräfte anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis
ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Diese Arbeitszeit wird nach
der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten zwölf Monate vor Auszahlung des Urlaubsgeldes berechnet. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird deren Dauer zugrunde gelegt.
Beispiel
Eine Verkäuferin arbeitet wöchentlich an drei Tagen jeweils acht Stunden. Ihre Wochenarbeitszeit beträgt demnach 24 Stunden. Das an diese Teilzeitkraft für 2018 zu zahlende tarifliche Urlaubsgeld errechnet sich wie folgt:
1.266,00 Euro : 37,5 x 24 = 784,64 Euro
Einen gesetzlichen Weihnachtsgeldausspruch gibt es weder für Vollzeit- noch für Teilzeitkräfte.
Eine tarifliche Sonderzuwendung nach § 4 Ziffer 2 Buchst. a) des Tarifvertrages über Sonderzahlung erhalten Beschäftigte, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die am 1.
Dezember des Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben. Diese Sonderzuwendung ist nach erfüllter Wartezeit spätestens
am 30. November eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen (§ 4 Ziffer 4 des Tarifvertrages über Sonderzahlung). Wegen des Auszahlungstermins mit der Novembervergütung wird die tarifliche Sonderzahlung häufig als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet.
Die jährliche tarifliche Sonderzuwendung beträgt gemäß § 4 Ziffer 1 Buchst. a) des Tarifvertrages 62,5 % des individuell dem Anspruchsberechtigten zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts. Bei Teilzeitbeschäftigten ist von dem der Teilzeitkraft zustehenden monatlichen tariflichen Entgelt auszugehen. Auf das effektiv gezahlte (übertarifliche) Entgelt kommt
es hierbei nicht an. Bei schwankendem Verdienst ist auf den tariflichen Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate abzustellen.
Beispiel
Eine Teilzeitverkäuferin erhält am 01.11.2016 für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden vereinbarungsgemäß eine übertarifliche monatliche Entlohnung von 1.600,00 Euro brutto.
Sie hat sieben Berufsjahre und ist demgemäß in die Beschäftigungsgruppe II, 6. Berufsjahr,
des Gehaltstarifvertrages einzustufen. Bei Vollzeitbeschäftigung hätte sie einen tariflichen
Entgeltanspruch von 2.532,00 Euro brutto (ab 01.07.2017).
Bei einer Arbeitszeit von regelmäßig 24 Stunden in der Woche errechnet sich ein tariflicher
Entgeltanspruch in Höhe von 1.584,00 Euro
2.475,00 Euro : 37,5 x 24 = 1.620,48 Euro
Aus dem der Teilzeitverkäuferin individuell zustehenden monatlichen tariflichen Entgelt von
1.620,48 Euro ist die tarifliche Sonderzuwendung mit 62,5 % zu errechnen. Auf die übertarifliche Vergütung kommt es für die Berechnung der Sonderzuwendung nicht an.
1.620,48 Euro : 100 x 62,5 = 1.012,80 Euro
Im Unterschied zum tariflichen Urlaubsgeld ist für die Sonderzahlung das Novembergehalt maßgeblich.
Teilzeitbeschäftigte können auch von den gesetzlichen Möglichkeiten der Vermögensbildung Gebrauch machen. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Die Höhe der vom Arbeitgeber an Teilzeitbeschäftigte zu zahlenden vermögenswirksamen Leistung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Gelangen die diesbezüglichen Tarifverträge im bayerischen Einzelhandel nicht zur Anwendung, besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen.
Für den Einzelhandel in Bayern gilt hier der Rahmentarifvertrag über vermögenswirksame
Leistungen und der weitere Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen.
Teilzeitbeschäftigte sind demgemäß anspruchsberechtigt, sofern die Arbeitszeit regelmäßig
mindestens der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit (= mindestens 18 3/4 Std.) entspricht. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die tatsächliche Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte
erhalten eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.
Die hier genannten Regelungen ergeben sich aus § 2 Ziffer 2 des Rahmentarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern.
Grundsätzlich besteht bei der Gewährung von freiwilligen betrieblichen Sozialleistungen ein Gleichbehandlungsgebot. Zuvor können einzelvertraglich unterschiedliche Sozialleistungen vereinbart werden.
Bei allgemeinen betrieblichen Leistungen dürfen aber nicht bestimmte Gruppen (z. B. geringfügig Beschäftigte ohne sachliche Rechtfertigung) ausgenommen werden.
Teilzeitbeschäftigte haben auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, z. B. bei Todesfällen, Umzug usw., wenn sie dadurch kurze Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 616 BGB, wenn die Vorschrift vertraglich nicht ausgeschlossen ist. Freistellung ist kein Sonderurlaub; d. h. sie erfolgt nur insoweit, als der Arbeitnehmer nicht ohnehin arbeitsfrei hat.
Beispiel
Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet nur donnerstags bis samstags, der Umzug ist am Montag oder Dienstag: Kein Freistellungsanspruch.
Tarifvertragliche Freistellungstatbestände sind in § 13 des Manteltarifvertrages für den bayerischen Einzelhandel geregelt. Danach wird unter den im Manteltarifvertrag aufgeführten einzelnen Voraussetzungen eine Freistellung von der Arbeit aus besonders begründetem Anlass ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
Auch Teilzeitbeschäftigte behalten den Anspruch auf Entgelt, soweit sie am Feiertag hätten arbeiten müssen. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit kurzfristig festgelegt wird, kommt es darauf an, ob die Einteilung nach einem bestimmten Rhythmus erfolgt. Wäre bei Einhaltung der Systematik der Teilzeitbeschäftigte an einem Feiertag eingeteilt worden, darf die Feiertagsbezahlung nicht dadurch umgangen werden, dass der Feiertag als arbeitsfreier Tag eingesetzt wird.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im gleichen zeitlichen Umfang wie Vollzeitbeschäftigte. Während der Entgeltfortzahlungszeiten ist die Teilzahlungsvergütung geschuldet.
Das Entgelt von Teilzeitarbeitnehmern unterliegt dem Lohnsteuerabzug.
In verschiedenen Fallkonstellationen, so z. B. bei kurzfristiger und bei geringfügiger Beschäftigung kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung Lohnsteuer pauschaliert erhoben werden (vgl. HBE Praxiswissen „Geringfügige Beschäftigung“).
