Praxiswissen
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Rechtliche Vorgaben im Verpackungsbereich

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt schrittweise neue Anforderungen in den Verpackungsbereich. Die Vorgaben gelten unmittelbar und harmonisieren die bisherigen Regelungen EU-weit. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG; derzeit noch im Entwurf), welches die PPWR umsetzt, abgelöst. Einige Vorgaben, die bereits aus dem VerpackG bekannt sind, wurden in der EU-Verordnung aufgenommen und bleiben für deutsche Händler somit weiterhin bestehen. Dieses Praxiswissen informiert Sie darüber, welche Neuerungen Sie beachten müssen und welche Vorgaben weiterhin Bestand haben

Umwelt Abfall- und Kreislaufwirtschaft Verpackungsverordnung

1. Neuerungen aus der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) gilt ab dem 12. August 2026. Einzelne Regelungen treten dann bereits in Kraft, weitere folgen schrittweise bis 2030 und darüber hinaus


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1.1 Neuerungen ab dem 12.8.2026

Händler müssen prüfen, ob sie aufgrund der PPWR und dem neuen Rollenverständnis zur erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet sind. Außerdem gibt es ab August bereits relevante Änderungen, falls ein Händler in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verkauft. Zudem gibt die Verpackungsverordnung Konformitätsanforderungen für Verpackungen vor. Erzeuger und ggfs. Importeure haben Kennzeichnungspflichten, welche Händler prüfen müssen


1.1.1 Neue Definitionen (Rollen)

Die PPWR sieht für Unternehmen in der Verpackungswertschöpfungskette unterschiedliche Pflichten vor. Die Definitionen unterscheiden sich zum bisherigen Verständnis im deutschen Verpackungsrecht. Im Folgenden sind die relevantesten Rollen kurz erklärt: 

Erzeuger (manufacturer) – lässt Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem Namen oder seine Marke durch andere Personen entwickeln oder herstellen ODER stellt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt selbst her, um es in der EU in Verkehr zu bringen. 

Importeur (importer) – stellt Verpackungen aus einem Drittland (d. h. von außerhalb der EU) erstmals in der EU bereit. 

Vertreiber (distributor) – stellt die Verpackungen auf dem EU-Markt bereit (mit Ausnahme des Importeurs oder Erzeugers). 

Sowohl Erzeuger als auch Importeur oder Vertreiber können Hersteller (producer) sein und müssen somit die erweiterten Herstellerverantwortung für den Verpackungsabfall tragen. Hersteller ist stets die natürliche oder juristische Person, die in dem EU-Mitgliedsstaat, in welchem die Verpackung zu Abfall wird, für die Verpackung verantwortlich ist. Es gibt also einen Hersteller pro EU-Mitgliedsstaat. Voraussetzung ist demnach, dass die Verpackung in einem EU-Mitgliedstaat zu Abfall wird, sonst gibt es keinen Hersteller nach PPWR.

  • Bei inländischer Lieferkette: Hersteller ist der in diesem Mitgliedsstaat ansässige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der erstmals in diesem Mitgliedsstaat
    • verpackte Produkte bereitstellt, d.h. befüllte Verkaufs- und Umverpackungen.
    • leere Transportverpackungen, leere Serviceverpackungen und leere Primärproduktionsverpackungen bereitstellt.[1]
  • Bei grenzüberschreitenden Lieferkette: Hersteller ist der in einem anderen Mitgliedsstaat oder EU-Drittland ansässige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der erstmals im Inland
    • verpackte Produkte direkte an Endabnehmer[2] bereitstellt.
    • leere Transportverpackungen, leere Serviceverpackungen und leere Primärproduktionsverpackungen direkt an Ebenabnehmer bereitstellt.
  • Wenn keine dieser Fälle zutrifft: Hersteller ist der in der EU ansässige Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein.

[1] Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, die erst beim Befüllen ihre endgültige Form annehmen (das ist für gewöhnlich bei flexiblen Verpackungen der Fall), beginnt die Lieferkette mit dem Befüllvorgang, bei formstabilen Verpackungen beginnt die Lieferkette hingegen bereits mit der vollständigen, leeren Verpackung.

    [2] Endabnehmer (end user) gibt es sowohl im B2C als auch im B2B-Handel. Das (verpackte) Produkt wird anschließend nicht erneut in der gelieferten Form auf dem Markt bereitgestellt.

Entscheidungsbaum Hersteller

Quelle: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/herstellerdefinition (aufgerufen am 23.01.2026)
Quelle: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/herstellerdefinition (aufgerufen am 23.01.2026)

Händler können demnach als Hersteller eingestuft werden – etwa, wenn sie:

  • Waren unter eigener Marke oder eigenem Namen in Verkehr bringen,
  • verpackte Ware aus dem Ausland importieren und erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellen,
  • direkt an Endabnehmer in anderen EU-Staaten liefern (z. B. im Online-Handel)
  • oder Verpackungen umpacken, neu gruppieren oder weiterverarbeiten.
1.1.2 Pflicht zum Bevollmächtigten in anderen EU-Mitgliedsstaaten

Ein Hersteller benennt einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedsstaat, in dem erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitgestellt werden, aber keine eigene Niederlassung besteht. Es muss pro relevantem EU-Mitgliedstaat jeweils ein Bevollmächtigter benannt werden. Dieser Bevollmächtigte muss dann der erweiterten Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedsstaat nachkommen, z.B. Mengenmeldung.

Händler betrifft das in der Regel, bei direkten Verkäufen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. Nur in Länder, für die ein Bevollmächtigter benannt wurde, darf ein Auslandsversand erfolgen. Einen entsprechenden Nachweis werden auch Marktplätze abfragen.

Hinweis

Derzeit gibt es einen Vorschlag der Kommission die Pflicht zum Bevollmächtigten bis 2035 auszusetzen. Sobald es hier eine offizielle Entscheidung gibt, informieren wir darüber.

1.1.3 Konformität von Verpackungen

Jeder Erzeuger (manufacturer) ist dazu verpflichtet, die Konformität seiner Verpackung bzw. verpackten Ware sicherzustellen. Dafür muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und eine technische Dokumentation erstellt werden. Sofern daraus hervorgeht, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt, ist eine Konformitätserklärung auszustellen. Dies ist eine schriftliche Selbsterklärung, mit der Erzeuger nachweisen, dass ihre Verpackungen alle Vorgaben erfüllen. Diese Pflicht gilt ohne Übergangsfrist für jede Verpackung ab dem 12. August 2026. Bei Eigenmarken muss der tatsächliche Produzent (Lieferant) alle nötigen Verpackungsinformationen bereitstellen. Die Erzeugerpflichten und somit auch die Konformitätserklärung obliegt aber in der Regel dem Markeninhaber[3]. Ein Muster zur Konformitätserklärung finden Sie am Ende dieses Praxiswissens.

[3] Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit unter 10 MA und nicht mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz.

Ab dem 12. August 2026 dürfen nur Verpackungen und verpackte Ware in Verkehr gebracht werden, die mit den Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung konform sind. Dazu zählen u.a. Stoffbeschränkungen, die neue Grenzwerte für bestimmte Chemikalien in Verpackungen einführen (z. B. für Blei, PFAS, Quecksilber). Zu späteren Zeitpunkten werden auch u.a. Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen verpflichtend.

Importeure sollten eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und auf Verlangen den Überwachungsbehörden vorlegen können.

1.1.4 Kennzeichnung von Verpackungen

Wie aus der Produktsicherheitsverordnung bekannt, gibt es auch im Verpackungsbereich eine Kennzeichnungspflicht. Ab dem 12. August 2026 müssen in Verkehr gebrachten Verpackungen folgende Angaben aufweisen:

  • Angaben zum Erzeuger und wenn der Erzeuger außerhalb der EU sitzt, zusätzlich Angaben zum Importeur:
    • Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
    • Postanschrift
    • Ggfs. elektronisches Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail)
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Die Kennzeichnung hat direkt auf der Verpackung zu erfolgen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, müssen die erforderlichen Informationen auf der Umverpackung oder über einen elektronischen Code gekennzeichnet werden.

Händler müssen sich vergewissern, dass die Verpackungen entsprechend gekennzeichnet sind. Es dürfen nur Verpackungen und verpackte Ware in Verkehr gebracht werden, die mit den Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung konform sind. Beim Online-Verkauf sind die Informationen vor Kauf des Produkts zur Verfügung zu stellen (z. B. im Angebot).

Ab 2028 und später sind Erzeuger zu weiteren Kennzeichnungen wie u. a. der Materialzusammensetzung, Angaben zur Wiederverwendbarkeit und zum Rezyklatanteil, biobasierten Kunststoff ebenso wie besorgniserregenden Stoffen verpflichtet. Es werden Durchführungsrechtsakte erarbeitet, welche die konkrete Ausgestaltung dieser späteren Kennzeichnungspflichten festschreiben werden. Digitale Informationen (via QR-Code oder anderen Datenträger) werden für bestimmte Angaben, wie z. B. zur Wiederverwendung, verpflichtend.

Abverkaufsfrist: Verpackungen, die vor Ablauf der jeweiligen Fristen hergestellt oder eingeführt wurden, dürfen noch drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Kennzeichnungspflichten abverkauft werden.

1.2 Neuerungen ab 2028

Neben den in Punkt 1.1.3 und 1.1.4 genannten Anforderungserweiterung, die erst ab 2028 und später gelten, gibt die Verpackungsverordnung künftig auch eine Leerraumbeschränkung vor.

Ab Februar 2028 darf der Leerraum von Verkaufsverpackungen nur noch so groß sein, dass der Schutz des Produkts gewährleistet wird. Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, stellen bis zum 12. Februar 2028 sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.

Unter Verkaufsverpackungen versteht man dabei eine Verpackung, die so konzipiert ist, dass sie für Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Einheit aus Produkt und Verpackung bildet. Das betrifft somit nicht die Verpackungen für den E-Commerce.

1.3 Neuerungen ab 2030

Einige Neuerungen der Verpackungsverordnung treten mit einer längeren Übergangsfrist im Jahr 2030 in Kraft. Die Verpackungsverordnung gibt u.a. eine verbindliche Mehrwegquote für bestimmte Verpackungen vor. Die Mehrwegquote betrifft jedoch nicht die Versandverpackungen im E-Commerce. Auch gibt die PPWR vor, dass künftig alle Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein müssen. Es sollte daher berücksichtigt werden, dass die Bestandteile z. B. von Versandverpackungen im Online-Handel recyclinggerecht sind und keine Materialmischungen beinhalten, welche die Recyclingfähigkeit beeinträchtigen.

Weitere Vorgaben, die ab 2030 gelten betreffen die Größe bzw. den Leerraum in Verpackungen, ebenso wie den Rezyklatanteil und das Verbot bestimmter Verpackungen. Prüfen Sie daher rechtzeitig die Beschaffenheit Ihrer Versandverpackungen und des genutzten Füllmaterials und stellen Sie ggfs. auf PPWR-konforme Lösungen um.

1.3.1 Beschränkungen für Leerraum

Ab 2030 darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und ihrer Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel (= Versandverpackung) maximal 50 Prozent betragen. 

Diese Pflicht betrifft die Wirtschaftsakteure, welche die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Versandverpackungen befüllen. Online-Händler müssen demnach sicherstellen, dass die genutzten Verpackungen die Vorgabe nicht übersteigen. Das Gewicht und Volumen der Verpackungen sollten generell auf das notwendige Minimum beschränkt werden

Leerraum bezeichnet die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Außenverpackung (z. B. Versandverpackung) und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackung. Raum der mit Füllmaterial (wie z. B. Papier, Luftpolsterfolie, Styropor-Chips) zählt dabei ebenfalls als Leerraum. Bis zum 12.2.2028 wird ein Durchführungsrechtsakt zur Berechnung des Leerraumverhältnisses erwartet.

1.3.2 Verbindlicher Rezyklatanteil für bestimmte Verpackungen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach deutschen Verpackungsrecht bereits zu mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen.

Nach PPWR gelten ab dem 1. Januar 2030 zudem folgende verpflichtende Rezyklatquoten: 

  • 30 Prozent Mindestrezyklatanteil bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil 
  • 10 Prozent Mindestrezyklatanteil bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET 
  • 30 Prozent bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 
  • 30 Prozent bei anderen als den vorherigen genannten Kunststoffverpackungen. 

Es gibt hierbei einige Ausnahmen, höhere Rezyklatquoten sind zudem ab 2040 vorgesehen.

1.3.3 Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter Verpackungen

Ab 2030 werden die nachstehenden Einwegkunststoffverpackungen unter den spezifischen Bedingungen verboten:

  • Einwegkunststoffverpackungen für fertigverpacktes frisches Obst und Gemüse (unter 1,5 kg) 
  • Einwegumverpackungen aus Kunststoff, die im Einzelhandel zur Bündelung von Ware verwendet werden (z. B. Schrumpffolie, Umverpackungsfolie) 
  • Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Räumlichkeiten des Gastgewerbes befüllt und verzehrt werden 
  • Einwegkunststoffverpackungen für Kosmetik, Hygiene und Toilettenartikel im Beherbergungsgewerbe 

Es werden noch detaillierte Leitlinien zu den betroffenen Verpackungsarten und Ausnahmen erwartet.

2. Geltende Vorgaben, die weiterhin Bestand haben

Die EU-Verpackungsverordnung löst das bisher geltende deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) ab. Einige Vorgaben aus der PPWR sind in Deutschland bereits aus dem nationalen Verpackungsrecht bekannt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Vorgaben vor, welche weiterhin für deutsche Händler Bestand haben und die somit nicht umgestellt werden müssen.

2.1 Registrierung und Lizensierung für die erweiterte Herstellerverantwortung

Mit der Herstellerregistrierung wird der erweiterten Herstellerverantwortung nachgekommen.

In Deutschland ist „LUCID“ weiterhin das zuständige Register für die verantwortlichen Hersteller. Die Registrierung im Register „LUCID“ ist kostenlos, muss jedoch selbst höchstpersönlich durch das Unternehmen erfolgen. Anderenfalls unterliegt die Ware einem Vertriebsverbot innerhalb Deutschlands. Beauftragungen von Dritten sind nicht erlaubt. Das Register ist öffentlich einsehbar. Die Registrierung erfolgt unter https://lucid.verpackungsregister.org. Zunächst ist für das Unternehmen ein Login zu erstellen. Anschließend sind Stammdaten (Anschrift, USt-ID und Handels- bzw. Vereinsregisternummer) und Markennamen anzugeben. Zudem sind Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.

Mit der zugeteilten Registriernummer können sich Unternehmen bei einem dualen System lizensieren (s. Punkt 3). Diese Lizensierung kann an bevollmächtigte Dritte übergeben werden.

Der Vertreiber muss wie zuvor sicherstellen, dass alle Pflichten des Verpackungsrechts erfüllt werden. Anhand eines automatisierten Datenabgleichs von Steuernummern/USt-IDs kann bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingesehen werden, ob sich entsprechende Vorstufen pflichtgemäß registriert haben. Alternativ kann sich der Händler dies auch direkt bei den Vorstufen bestätigen lassen. Ebenso haben elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eine erweiterte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem Verpackungsrecht.

2.2 Mehrwegangebotspflicht

Seit 2023 müssen Einzelhändler, welche Getränke und Speisen to go verkaufen, ihren Kunden Mehrweg-Alternativen [4] für die Mitnahme anbieten.

[4]  Es kann ein eigenes Mehrwegsystem etabliert und genutzt werden oder auf das Angebot eines bestehenden Mehrwegsystemanbieters z. B. Vytal, Recup etc. zurückgegriffen werden

Genauer richtet sich diese Mehrwegpflicht an alle „Letztvertreiber“ von Lebensmitteln, die Verpackungen aus Einwegkunststoff und Einweggetränkebecher vor Ort befüllen und zum Verzehr oder zur Mitnahme ausgeben. Das betrifft den Einzelhandel also sofern es dort ein Angebot aus verzehrfertigen Speisen zum direkten Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme gibt, wie z. B. an Salatbars, heißen Theken, SB-Theken. Dies gilt jedoch ausschließlich für Einwegkunststoffprodukte, d. h. kunststofffreie Einwegbehältnisse sind von der Mehrwegangebotspflicht nicht betroffen. Auch Einwegverpackungen, die zur Mitnahme von Lebensmitteln vorgesehen sind, lösen keine Mehrwegpflicht aus, z. B. Einweg-Tüten oder Einweg-Hüllen für Backwaren oder Pommes-Schalen.

Keine Ausnahme gibt es jedoch bei Einweggetränkebechern, welche materialunabhängig immer unter die Mehrwegangebotspflicht fallen.

Kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern UND maximal 80 qm Verkaufsfläche, sind von der Mehrwegangebotspflicht im Allgemeinen jedoch ausgenommen und sollen den Kunden lediglich anbieten, kundeneigene Behälter zu befüllen. Dabei wird die Mitarbeiterzahl nach folgendem Schlüssel festgestellt: Mitarbeiter mit max. 20 Wochenstunden = 0,5 Mitarbeiter; Mitarbeiter mit max. 30 Wochenstunden = 0,75 Mitarbeiter.

Auf dieses Mehrwegangebot (egal ob Mehrwegsystem oder Eigenbehältnis) muss les- und sichtbar hingewiesen werden. Wichtig ist, dass die Mehrwegalternative nicht mehr kosten darf als die Einwegvariante, ggfs. aber billiger sein darf. Trotzdem kann auf das Mehrwegangebot Pfand erhoben werden.

2.3 Verbot von Plastiktüten seit 2022

Seit 2022 dürfen in Deutschland keine leichten Kunststofftragetaschen (Wandstärke 15 bis 50 Mikrometern) mehr in den Verkehr gebracht werden. Einzig die sehr dünnen „Hemdchen bzw. Knotenbeutel“ für offene und leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. in Obst- und Gemüseabteilungen) sind ausgenommen. 

2.4 Ausweitung der Pfandpflicht

Seit 2022 sind Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Seit 2024 wurde die Pfandpflicht auch auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse ausgeweitet.

2.5 (Regal-)Kennzeichnung von Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen

Weiterhin bleibt auch eine Kennzeichnung von Einweg- bzw. Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsregal im Handel bestehen. Jeweils in unmittelbarer Nähe dieser Getränkeverpackungen, d. h. direkt am Regal oder Preisschild, und für den Verbraucher deutlich sichtbar, muss die Bezeichnung „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ angebracht sein. Es gilt die Schreibweise in Großbuchstaben zu beachten, Abkürzungen oder Silbentrennungen sind nicht erlaubt. Die Schriftgröße muss dabei mindestens so groß wie die jeweilige Preisauszeichnung sein. Bei gemischten Regalbereichen kann eine Kennzeichnung direkt auf dem Preisschild bzw. mit zusätzlichen Einschiebern erfolgen. Bei getrennten Regalbereichen (jeweils nur Einweg oder Mehrweg) kann die Kennzeichnung alternativ durch ein bzw. mehrere große Hinweisschilder über dem Regal erfolgen (abhängig von Regalgröße etc.). Eine bildhafte Darstellung dieser Möglichkeiten findet sich hier.

Im Fernabsatz ist die Kennzeichnung in den jeweils entsprechenden Darstellungsmedien entsprechend vorzunehmen.

3. Anerkannte Duale Systeme

Folgende Duale Systeme sind anerkannt (alphabetische Reihenfolge, Stand Januar 2026). Die jeweiligen Gebühren hängen vom konkreten Bedarfsfall (Menge und Art der anfallenden Verpackungen) ab und können sich je Anbieter unterscheiden. Es empfiehlt sich mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen:

Hinweis

Diese Praxiswissen ist eine mit größtmöglicher Sorgfalt erstellte Zusammenstellung an Informationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anastasia Just
Referentin
Themen: Umwelt Abfall- und Kreislaufwirtschaft Verpackungsverordnung
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