Der HBE unterstützt und hilft seinen Mitgliedsunternehmen mit einer Reihe von verschiedenen Publikationen und praktischen Ratgebern (z.B. Praxiswissen) zu allen einzelhandelsrelevanten Themen. Diese werden ständig aktualisiert und sofort geänderten (gesetzlichen) Regelungen und Vorschriften angepasst.
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Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
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Filter zurücksetzenBis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden. Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und Großbetrieben führe.
Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern regelt (nur) die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage (=Verteilung) der Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage sehen die gesetzlichen Bestimmungen für den Regelfall den Zeitraum von Montag bis Samstag vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Es gibt vielfältige Anlässe, aufgrund derer Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz fehlen. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, zu wissen, ob der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, nicht am Arbeitsplatz zu sein bzw. ob der Arbeitgeber Entgelt trotz Abwesenheit des Mitarbeiters schuldet.
Kaum ein Phänomen beschäftigt die betriebliche Praxis so sehr wie das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und ihre Auswirkungen in der Praxis. Vielfach bestehen hier erhebliche Unkenntnisse über die Rechte der Arbeitgeber und die Pflichten der Arbeitnehmer. In der Praxis dürfte besonders zu berücksichtigen sein, dass einem erhöhten Krankenstand oftmals nicht ausschließlich mit rechtlichen Maßnahmen beigekommen werden kann.
Bis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden. Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und Großbetrieben führe.
Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern regelt (nur) die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage (=Verteilung) der Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage sehen die gesetzlichen Bestimmungen für den Regelfall den Zeitraum von Montag bis Samstag vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
Es gibt vielfältige Anlässe, aufgrund derer Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz fehlen. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, zu wissen, ob der Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat, nicht am Arbeitsplatz zu sein bzw. ob der Arbeitgeber Entgelt trotz Abwesenheit des Mitarbeiters schuldet.
Kaum ein Phänomen beschäftigt die betriebliche Praxis so sehr wie das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und ihre Auswirkungen in der Praxis. Vielfach bestehen hier erhebliche Unkenntnisse über die Rechte der Arbeitgeber und die Pflichten der Arbeitnehmer. In der Praxis dürfte besonders zu berücksichtigen sein, dass einem erhöhten Krankenstand oftmals nicht ausschließlich mit rechtlichen Maßnahmen beigekommen werden kann.
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