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Filter zurücksetzenAußer durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen durch Abschluss eines "Aufhebungsvertrages" beendet werden. Dabei sind allerdings einige Grundsätze zu beachten.
Ein Arbeitnehmer, der wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist zunächst abzumahnen. Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Deshalb ist es so wichtig, dass Abmahnungen, und zwar in wirksamer Form, vorliegen.
Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sie erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen sind.
Jeder Arbeitnehmer - auch geringfügig Beschäftigte und Aushilfen - hat einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Auch eine kurze Beschäftigungszeit, sogar von nur wenigen Tagen, befreit nicht von der Verpflichtung, ein Zeugnis zu erteilen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer wirft besondere Rechtsprobleme auf. In der Praxis wird immer wieder irrig angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Rente endet.
Das vorliegende Praxiswissen gibt einen Überblick über die bei einer Kündigung zu beachtenden Vorschriften. In Einzelfällen ist dringend anzuraten, sich mit dem zuständigen Bezirk des HBE in Verbindung zu setzen.
In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist hier - neben der Einhaltung der Kündigungsfrist - nur ein Mindestmaß an sozialer Abwägung und die Beachtung des Willkürverbotes.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Formulierungsvorschlag Wie hoch ist der Abfindungsanspruch? Ist ein derartiger Hinweis auf einen Abfindungsanspruch überhaupt sinnvoll? All diese Frage beantwortet das HBE Praxiswissen zum Thema "Abfindung bei Kündigung".
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitsvertragsparteien zulässig vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurück-zuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB, Ausbildungsbeihilfe).
Außer durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen durch Abschluss eines "Aufhebungsvertrages" beendet werden. Dabei sind allerdings einige Grundsätze zu beachten.
Ein Arbeitnehmer, der wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist zunächst abzumahnen. Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Deshalb ist es so wichtig, dass Abmahnungen, und zwar in wirksamer Form, vorliegen.
Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sie erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen sind.
Jeder Arbeitnehmer - auch geringfügig Beschäftigte und Aushilfen - hat einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Auch eine kurze Beschäftigungszeit, sogar von nur wenigen Tagen, befreit nicht von der Verpflichtung, ein Zeugnis zu erteilen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer wirft besondere Rechtsprobleme auf. In der Praxis wird immer wieder irrig angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Rente endet.
Das vorliegende Praxiswissen gibt einen Überblick über die bei einer Kündigung zu beachtenden Vorschriften. In Einzelfällen ist dringend anzuraten, sich mit dem zuständigen Bezirk des HBE in Verbindung zu setzen.
In Kleinbetrieben findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist hier - neben der Einhaltung der Kündigungsfrist - nur ein Mindestmaß an sozialer Abwägung und die Beachtung des Willkürverbotes.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Formulierungsvorschlag Wie hoch ist der Abfindungsanspruch? Ist ein derartiger Hinweis auf einen Abfindungsanspruch überhaupt sinnvoll? All diese Frage beantwortet das HBE Praxiswissen zum Thema "Abfindung bei Kündigung".
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitsvertragsparteien zulässig vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurück-zuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB, Ausbildungsbeihilfe).
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