Eigentumsschutz muss vor Täterschutz gehen, das machte HBE-Vizepräsident Matthias Zwingel bei einem Treffen von Handelsvertretern mit dem Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, Michael Will, deutlich. Bei dem Gespräch ging es insbesondere um die Frage, wie Ladendiebstahl in den Grenzen der Datenschutzverordnung effektiv bekämpft werden kann.

Zwingel: „Für den Handel ist aufgrund der restriktiven Auslegung eine effektive und umfängliche Videoüberwachung selbst besonders gefährdeter Bereiche in den Ladengeschäften oftmals nicht möglich.“ Rechtsunsicherheit und ein hoher Bürokratieaufwand im Zusammenhang mit der Rechtfertigung vor den Aufsichtsbehörden seien weitere Hürden bei der Einrichtung und beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage. Der HBE-Präsident wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Regeldauer der Speicherung von 72 Stunden in vielen Einzelhandelsgeschäften nicht mehr ausreicht. Zwingel: „Die Praxis zeigt, dass die Videoüberwachung helfen kann, Straftäter zu identifizieren, festzunehmen und zu bestrafen. Z. B. kann es im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen abhängig vom Einzelfall zulässig sein, durch Bildmaterial von Videoanlagen Straftäter zu ermitteln.“
Auch wenn in konkreten Fällen die Begehung einer Straftat nicht immer unmittelbar verhindert werden könne, würden die schnelle Ermittlung und Festnahme mit Hilfe der Videoüberwachung weitere potenzielle Täter von der Begehung vergleichbarer Delikte abschrecken. „Die Videoüberwachung stellt damit ein wichtiges Präventionsinstrument dar. Der Gesetzgeber sollte daher die Voraussetzungen schaffen, damit dieses Instrument auch in der Praxis im Einzelhandel richtig und effektiv zur Anwendung kommen kann“, so Zwingel weiter. Zwischen den Teilnehmern wurde vereinbart, dass nach Partnern für ein Pilotprojekt gesucht wird, in dem u. a. die Ausweitung der Speicherdauer anhand eines konkreten Beispiels untersucht werden soll. Zwingel: „Wir brauchen unbedingt eine angemessene und praxisgerechte Speicherdauer, um das Videomaterial als Beweismittel nutzen zu können.“