Mitarbeiter müssen bei jedem Wetter dafür sorgen, dass sie pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen. Auch bei Beeinträchtigungen durch Hochwasser oder Starkregen gelten grundsätzlich die vereinbarten Arbeitspflichten und der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Viele Unternehmen haben bei einem verspäteten Arbeitsantritt betriebsinterne Lösungen und in der Regel reagieren Arbeitgeber mit Verständnis. Allerdings ist es jedem Arbeitnehmer zuzumuten, sich über die Wetterlage zu informieren und z. B. auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu bezahlen. Eine Lohnkürzung kann jedoch durch die Nachholung der Arbeitsleistung verhindert werden. Weitere Informationen zum Thema „Fehlzeiten – Anspruch auf Bezahlung?“ finden Sie in unserem HBE-Praxiswissen.