Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht erst dann, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird. Eine solche tarifvertragliche Regelung verstößt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten.

Als Konsequenz dieser BAG-Entscheidung könnte die entsprechende Regelung im bayerischen Manteltarifvertrag zu Mehrarbeit bzw. Mehrarbeitszuschlägen unzulässig sein. Dies hätte zur Folge, dass auch den Teilzeitbeschäftigten die Mehrarbeitszuschläge bei Mehrarbeit zustehen. Nach Ansicht des HBE ist diese Rechtsprechung jedoch nicht zwingend und unmittelbar auf die Tarifverträge des Einzelhandels anwendbar. Die BAG-Entscheidung ist daher nicht ohne Weiteres übertragbar. Die ausführliche rechtliche Bewertung des HBE finden Sie hier.