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04.04.2019

Weiterbildung: Betrieblicher Brandschutzhelfer

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10 und den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR2.2) wird die Ausbildung von Mitarbeitern zum betrieblichen Brandschutzhelfer gefordert.

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§10 ArbSchG schreibt den betrieblichen Brandschutzhelfer vor. Die ASR2.2 konkretisiert dabei die Anforderungen an den Betrieb. Demnach müssen, analog zum betrieblichen Ersthelfer, 5 Prozent der anwesenden Mitarbeiter ausgebildet sein, mindestens jedoch ein Mitarbeiter. Bei der Personaleinsatzplanung ist dies entsprechend zu berücksichtigen. Um diese Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, bieten wir die Ausbildung zum Brandschutzhelfer nach der DGUV 205-023 über unseren Kooperationspartner die NEG Beratung und Service in Kasendorf an. Der halbtägige Kurs umfasst den Theorie- und Praxisteil mit Löschtraining am Brandsimulator. 

Eine Auffrischung wird vom Gesetzgeber alle 3-5 Jahre vorgeschrieben.

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Dipl.-Kfm. (FH) Thorsten Becker
Geschäftsführer
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

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