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21.04.2017

Vorsicht bei Kundenzufriedenheitsbefragung ohne Einwilligung des Adressaten!

Eine Anfrage per E-Mail zur Kundenzufriedenheit ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist eine unzulässige Werbung und damit rechtswidrig. Das hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden.

Eine Anfrage per E-Mail zur Kundenzufriedenheit ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist eine unzulässige Werbung und damit rechtswidrig.
Eine Anfrage per E-Mail zur Kundenzufriedenheit ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist eine unzulässige Werbung und damit rechtswidrig.

Eine E-Mail mit dem Wunsch um ein Kundenfeedback stehe einer Werbe-Mail gleich, auch wenn dabei kein Produkt angeboten werde, so die Richter (Beschluss vom 7.2.2017 – Az. 5 W 15/17). Denn der Versender rufe sich damit in Erinnerung, sodass es sich um eine Maßnahme der Kundenbindung und Förderung zukünftiger Geschäftsabschlüsse handele. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist jedoch jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail, SMS, MMS) ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten als unzumutbare Belästigung anzusehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.

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