Kunden sind heute durch die Vielzahl der Informationsmöglichkeiten besser informiert, kritischer und anspruchsvoller denn je: Sie erwarten von den Mitarbeitern im Einzelhandel eine individuelle, auf ihre persönlichen Wünsche eingehende Beratung, sie wollen detailliert über die Produkte, ihre Eigenschaften, Qualitätsmerkmale, Handhabung und Verwendung informiert werden. VerkäuferInnen stehen im direkten Kundenkontakt und verfügen über sehr gute Kenntnisse der Waren und Dienstleistungen, die sie anbieten.
Verkäufer und Verkäuferinnen sind stehen im direkten Kundenkontakt und verfügen über sehr gute Kenntnisse der Waren und Dienstleistungen, die sie anbieten. Zu ihren Aufgaben zählen außerdem die Warenannahme, -lagerung und -pflege. Neben dem Aufbereiten der Waren sind sie für die Rechnungsstellung, die Pflege von Bestands- und Bestelllisten und die Pflege der Kundendateien zuständig.
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Die Ausbildungsdauer zum/zur Verkäufer/-in beträgt zwei Jahre.
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Verkäufer/- in kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Einzelhandel angerechnet werden. Die Abschlussprüfung zum/zur Verkäufer/-in ist dem Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung zum/zur Kaufmann/-frau im Einzelhandel gleichzusetzen.
In der geltenden Ausbildungsordnung ist geregelt, dass die festgelegten Wahlqualifikationen im Ausbildungsvertrag auszuweisen sind.
Im Rahmen der Berufsausbildung werden obligatorisch folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Pflichtqualifikationseinheiten
Abschnitt B:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen, davon ist eine im Ausbildungsvertrag auszuweisen
Abschnitt C:
Wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Die aufgeführten Inhalte werden im „Ausbildungsrahmenplan“ und in den „Grundlegenden Besonderheiten der einzelnen Fachbereiche“, die als Anhänge der Verordnung beigefügt sind, weiter konkretisiert. Der Ausbildungsrahmenplan gibt an, welche Inhalte in welchen Ausbildungsabschnitten vermittelt werden sollen. Es handelt sich dabei um Fertigkeiten und Kenntnisse, die für alle Branchen wesentlich sind. Der Ausbildungsrahmenplan soll der Orientierung dienen. Es kann jedoch eine davon abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes erfolgen, wenn entweder eine berufsfeldbezogene Grundbildung bereits vorliegt oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erforderlich machen.
Pflicht des Ausbildenden: Erstellung eines Ausbildungsplans
Der Ausbildende hat einen Ausbildungsplan zu erstellen. Dabei muss er sich am Ausbildungsrahmenplan orientieren. Ergänzt wird dies durch sortimentsbezogene Kenntnisse. Dieser Ausbildungsplan wird mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der zuständigen IHK zur Eintragung eingereicht.
Pflicht des Auszubildenden: Erstellung eines Berichtshefts (schriftlich/digital)
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, das als Nachweis der Ausbildung dient. Dieses Berichtsheft darf der Auszubildende während der Ausbildungszeit führen. Der Ausbilder hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen des Berichtsheftes zu überwachen. Berichtshefte sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind im Schreibwarenhandel erhältlich.
Zudem ist es möglich den Ausbildungsnachweis in elektronischer Form als „Onlineberichtsheft“ zu führen. Allerdings muss dieses in ausgedruckter und vom Ausbildenden abgezeichneter Form in der mündlichen Prüfung vorgelegt werden.
Der Auszubildende ist für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Wie genau diese Zeiten auf die betriebliche Arbeitszeit anzurechnen sind, wird im HBE-Praxiswissen „Anrechnung von Berufsschulzeiten“ erläutert.
Die Ausbildung in der Berufsschule umfasst die Inhalte des Rahmenlehrplans der Kultusministerkonferenz und wird in folgende Lernfelder zusammengefasst:
1. Jahr
2. Jahr
In der Mitte der Ausbildungszeit findet eine Zwischenprüfung mit dem Ziel der Ermittlung des Ausbildungsstands statt. Die Bewertung wird in der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt, jedoch ist sie eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie dient der Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit und ist am Ende der Ausbildung abzulegen.
| Prüfungsfach | Form / Dauer | Inhalte |
|---|---|---|
| Verkaufsprozesse | schriftlich 90 Minuten |
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| Prüfungsfach | Form / Dauer | Inhalte |
|---|---|---|
| Verkauf und Werbemaßnahmen | schriftlich 90 Minuten |
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| Warenwirtschaft und Kalkulation | schriftlich 60 Minuten |
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| Wirtschafts- und Sozialkunde | schriftlich 60 Minuten |
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| Prüfungsfach | Form / Dauer | Inhalte |
|---|---|---|
| Fachgespräch in der Wahlqualifikation | mündlich Max. 20 Minuten; 15 Minuten Vorbereitungszeit |
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Eine mündliche Ergänzungsprüfung (ca. 15 Minuten) ist möglich auf Antrag des Prüflings in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche (Gewichtung schriftlich: mündlich mit 2:1), wenn
