Kunden sind heute durch die Vielzahl der Informationsmöglichkeiten (z.B. Internet) besser informiert, kritischer und anspruchsvoller denn je: Sie erwarten von den Mitarbeitern im Einzelhandel eine individuelle, auf ihre persönlichen Wünsche eingehende Beratung, sie wollen detailliert über die Produkte, ihre Eigenschaften, Qualitätsmerkmale, Handhabung und Verwendung informiert werden.
Kunden((GENDERNOTICE)) sind heute durch die Vielzahl der Informationsmöglichkeiten besser informiert, kritischer und anspruchsvoller denn je: Sie erwarten von den Mitarbeitern im Einzelhandel eine individuelle, auf ihre persönlichen Wünsche eingehende Beratung und wollen detailliert über die Produkte, ihre Eigenschaften, Qualitätsmerkmale, Handhabung und Verwendung informiert werden.
Schwerpunkte der Berufsausbildung Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel liegen im Verkauf, dem Warensortiment, der Werbung und der Verkaufsförderung. Es wird das Führen von situationsgerechten und kundenbezogenen Verkaufsgesprächen vermittelt und welche waren- und produktbezogenen Informationen zu einer guten Beratung gehören.
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Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre, kann aber verkürzt werden. Hier wird unterschieden zwischen Pflichtanerkennung und freiwilliger Anerkennung:
Pflichtanerkennung
Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundschuljahres bzw. einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule ist einem Ausbildungsberuf des jeweiligen Berufsfeldes anzurechnen, und zwar als erstes Jahr der Berufsausbildung. Dies bedeutet, dass die betriebliche Ausbildung mit dem zweiten Ausbildungsjahr beginnt und der Auszubildende auch die Vergütung des zweiten Jahres erhält.
Freiwillige Anerkennung
Sie können sich mit Ihrem Auszubildenden bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrags (spätestens aber ein Jahr vor dem vertraglichen Ausbildungsende) auf eine Verkürzung der Ausbildungszeit einigen, wenn der Auszubildende eine entsprechende schulische Vorbildung oder berufliche Kenntnisse hat.
Verkürzungsmöglichkeiten:
Im Rahmen der Berufsausbildung werden obligatorisch folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Pflichtqualifikationseinheiten
Abschnitt B: Berufsprofilgebende Fertigkeiten in den Wahlqualifikationen nach
§ 5 Abs. 3 VerkEHKflAusbV; davon ist eine im Ausbildungsvertrag auszuweisen
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen nach § 5 Abs. 4 VerkEHKflAusbV; davon sind drei im Ausbildungsvertrag auszuweisen
Abschnitt D: Wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Die frühere Wahlqualifikation „IT-Anwendungen“ wurde zur Wahlqualifikation „Online-Handel“ weiterentwickelt. Sie konzentriert sich bei den Kaufleuten im Einzelhandel auf den Vertrieb von Waren an Endverbraucher über das Internet und wendet sich insbesondere an Handelsunternehmen, die Mitarbeiter sowohl im stationären als auch im Onlinegeschäft einsetzen.
Inhaltlich weiter konkretisiert werden die oben genannten Inhalte im sog. „Ausbildungsrahmenplan“ und in den „Grundlegenden Besonderheiten der einzelnen Fachbereiche“, die als Anhänge der Verordnung beigefügt sind. Der Ausbildungsrahmenplan gibt an, welche Inhalte in welchen Ausbildungsabschnitten vermittelt werden sollen. Es handelt sich dabei um Fertigkeiten und Kenntnisse, die für alle Branchen wesentlich sind. Der Ausbildungsrahmenplan soll der Orientierung dienen. Es kann jedoch eine davon abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes erfolgen, wenn entweder eine berufsfeldbezogene Grundbildung bereits vorliegt oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erforderlich machen.
Pflicht des Ausbildenden: Erstellung eines Ausbildungsplans
Der ausbildende Betrieb hat einen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich am Ausbildungsrahmenplan orientiert und durch die Vermittlung sortimentsbezogener Kenntnisse ergänzt wird. Dieser Ausbildungsplan ist mit dem Berufsausbildungsvertrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Eintragung abzugeben.
Pflicht des Auszubildenden: Erstellung eines Berichtshefts
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, das als Nachweis der Ausbildung dient. Dieses Berichtsheft darf der Auszubildende während der Ausbildungszeit führen. Der Ausbilder hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen des Berichtsheftes zu überwachen. Berichtshefte sind dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen und können handschriftlich oder teilweise bereits digital geführt werden.
Der Ausbildungsnachweis in elektronischer Form wird dann als „Online-Berichtsheft“ ge führt.
Allerdings muss dieses aktuell noch in ausgedruckter und vom Ausbildenden abgezeichneter
Form in der mündlichen Prüfung vorgelegt werden.
Die betriebliche Ausbildung wird ergänzt durch die Ausbildung in der Berufsschule. Der Auszubildende ist für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Über die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die betriebliche Arbeitszeit informiert das HBE-Praxiswissen „Anrechnung von Berufsschulzeiten“.
Die Inhalte der schulischen Ausbildung basieren auf dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz und lassen sich in folgende Lernfelder zusammenfassen:
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen und erfolgt als sog. Gestreckte Abschlussprüfung (GAP). Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Es werden beide Teil-Prüfungen bewertet!
Teil 1 der GAP (Zeitpunkt: Ende des zweiten Ausbildungsjahres)
| Prüfungsfach | Form / Dauer | Inhalte |
|---|---|---|
| Verkauf und Werbemaßnahmen | schriftlich 90 Minuten | Werbemaßnahmen einsetzen Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Anwendung von Waren- und Kommunikationskenntnissenführen Waren kunden- und dienstleistungsorientiert verkaufen Beschwerden und Reklamationen bearbeiten Formen der Konfliktlösung anwenden verkaufsrelevante Rechtsvorschriften einhalten |
| Warenwirtschaft und Kalkulation | schriftlich 60 Minuten | Wareneingang und Warenlagerung kontrollierenund erfassen Warenwirtschaftsdaten für die Steuerung und Kontrolle des Warenflusses sowie die Preiskalkulationnutzen und daraus Handlungsvorschläge ableiten verkaufsbezogene Rechenvorgänge durchführen |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | schriftlich 60 Minuten | Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftlicheZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen |
Teil 2 GAP (Zeitpunkt: Ende des dritten Ausbildungsjahres)
| Prüfungsfach | Form / Dauer | Inhalte |
|---|---|---|
| Geschäftsprozesse im Einzelhandel | schriftlich 120 Minuten | Komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert bearbeiten Fachliche, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge analysieren Lösungen entwickeln und dabei Instrumente der betriebswirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle,der Personalwirtschaft und des Marketing nutzen Zugrunde zu legen sind bei der Aufgabenstellungdie Gebiete - Einkauf - Sortimentsgestaltung - logistische Prozesse - Verkauf |
| Fachgespräch in der Wahlqualifikation | mündlichmax. 20 Minuten; 15 Minuten Vorbereitungszeit | Berufstypische Aufgabenstellungen erfassen Probleme und Vorgehensweisen erörtern Problemlösungen entwickeln und begründen sowiedabei Warenkenntnisse nutzen kunden- und serviceorientiert handeln und dabeiwirtschaftliche und ökologische Zusammenhängeberücksichtigen sowie Rechtsvorschriften anwenden |
Ablauf der mündlichen Prüfung/Fachgespräch
Gewichtung der Prüfungsergebnisse
| Teil 1 | |
| Verkauf und Werbemaßnahmen | 15 Prozent |
| Warenwirtschaft und Kalkulation | 10 Prozent |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent |
| Teil 2 | |
| Geschäftsprozesse im Einzelhandel | 25 Prozent |
| Fachgespräch in der Wahlqualifikation | 40 Prozent |
| Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn - das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend" - der Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ mit mindestens „ausreichend“ - der Prüfungsbereich „Fachgespräch in der Wahlqualifikation“ mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. | |
| Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Geschäftsprozesse im Einzelhandel“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag für das Bestehen geben kann. | |
| Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | |
