Praxiswissen
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Entgelttransparenzgesetz-Richtlinie

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Stärkung des Prinzips gleichen Entgelts vergleiche und gleichwertige Arbeit wurde am 10.5.2023 vom europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet.

Arbeitsrecht

1. Zielsetzung

Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Stärkung des Prinzips gleichen Entgelts vergleiche und gleichwertige Arbeit wurde am 10.5.2023 vom europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Sie trat am 6.6.2023 in Kraft und musste von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 7.6.2026 umgesetzt werden.

Ziel der Richtlinie ist es, Lohndiskriminierung, insbesondere geschlechtsbezogen, sowie systematische Entgelt Ungleichheiten zu reduzieren und Transparenz zu fördern.

Ein deutscher Referentenentwurf liegt immer noch nicht vor, obwohl dieser spätestens bis Ende 2025 angekündigt war. Daher sind Einzelheiten zu einem deutschen Umsetzungspaket noch nicht bekannt. Der Handelsverband Deutschland kämpft gemeinsam mit der BDA nach wie vor für einen Stopp der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie.

2. Wesentliche Vorgaben der EU-Richtlinien

Die EU-Richtlinie enthält insbesondere folgende Kernpunkte: 

  • Transparenz im Bewerbungsverfahren
    • Offenlegung von Einstiegsentgelten
    • Verbot der Frage nach bisherigen Gehältern
  • Auskunftsrechte von Beschäftigen: Recht auf Information über Kriterien der Entgeltfestlegung und Vergleichsdaten
  • Berichtspflichten: Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Daten Entgeltstrukturen zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle veröffentlichen
  • Rechtsdurchsetzung: Schadensersatzansprüche bei Diskriminierung
    • Beweislastumkehr
  • Gemeinsame Entgeltbewertung: Verpflichtung zur objektiven Bewertung gleichwertige Arbeit

Ausnahmen:

Unterstützung:

Kleinunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte) können ausgenommen werden; Unterstützung durch Mitgliedstaaten vorgesehen.

3. Aktuelle Rechtslage und Vorgaben in Deutschland

a) Bestehende Rechtslage

Deutschland hat seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Dieses gewährt Auskunftsansprüche ist jedoch in Reichweite und Durchsetzung weniger stark als die EU-Richtlinie. Sanktionen fehlen bisher weitgehend (vgl. gesondertes HBE Praxiswissen Entgelttransparenzgesetz)

b) Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung

  • Ausnahmen für Kleinunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte)
  • Staffelung der Berichtspflicht nach Unternehmensgröße
  • Ausgestaltung der Sanktionen (Bußgelder, andere Maßnahmen)
  • Berücksichtigung der Tarifautonomie und Rolle der Sozialpartner
  • Verfahren zur gemeinsamen Entgeltbewertung unterschiedlich gestaltet werden
  • Technische Unterstützung und Begleitmaßnahmen für kleinere Unternehmen

c) Gesetzgebungsprozess

Die Bundesregierung wird das Entgelttransparenzgesetz anpassen müssen.


4. Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Analyse der bestehenden Entgeltstruktur
  • Entwicklung objektiver, geschlechtsneutrale Entgeltkriterien
  • Einrichtung interner Verfahren zur Überprüfung und Beschwerde
  • Schulung von HR und Führungskräfte
  • Aufbau von IT-Systemen zur Datenerhebung Berichterstattung
  • Anpassung von Bewerbungsprozessen (Angabe von Gehaltsspannen)
  • Rechtliche Prüfung der geplanten Maßnahmen

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
Themen: Arbeitsrecht
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