Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das parallel geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.) in Kraft, in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. Wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung vorzunehmen. Wie dies im Detail zu geschehen hat, erklärt Ihnen dieses Praxiswissen.
Zum 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden((GENDERNOTICE))- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
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Wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, ist eine Datenschutzfolgenabschätzung vorzunehmen.
Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro oder bis 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen
Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist erforderlich, wenn die beabsichtigte Datenverarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. ((Rechtsgrundlage: Art. 35 (1) ))
Insbesondere erfasst sind folgende Fälle:
Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden eine Liste von Verarbeitungsvorgängen erstellen, bei denen grds. eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist (sog. Blacklist). Sie können auch eine Liste erstellen über Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Datenschutzfolgenabschätzung grds. nicht erforderlich ist (sog. Whitelist).((Rechtsgrundlage: Art. 35 (4), (5) ))
Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer objektiven Bewertung die Art, der Umfang, die Umstände und die Folgen der Datenverarbeitung.((Rechtsgrundlage: Art. 35 (1), ErwGr 76 ))
Kriterien für die Ermittlung des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sind die Schwere des möglichen Schadens und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit.((Rechtsgrundlage: ErwGr 90 ))
Schäden sind physische, materielle oder immaterielle Schäden, z. B.:((Rechtsgrundlage: ErwGr 75))
Mindestinhalte der Datenschutzfolgenabschätzung sind:((Rechtsgrundlage: Art. 35 (7) ))
Der Verantwortliche hat ggfs. zu überprüfen, ob die Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt wird.((Rechtsgrundlage: Art. 35 (11) ))
Besteht trotz Maßnahmen zur Risikominderung ein hohes Restrisiko, muss der Verantwortliche((GENDERNOTICE)) vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren und ihr folgende Informationen mitteilen:((Rechtsgrundlage: Art. 36 (1) ))
Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von acht Wochen schriftliche Empfehlungen erteilen oder die Aufsichtsbefugnisse nach Art. 58 DS-GVO ausüben. In Abhängigkeit von der Komplexität kann die Frist um sechs Wochen verlängert werden.((Rechtsgrundlage: Art. 36 (2) ))
