Das ElektroG sieht eine Rücknahmepflicht von Elektro-Altgeräten bei Händlern mit einer Verkaufsfläche (stationärer Handel) bzw. Lager- und Versandfläche (Online-Händler) für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm vor. Verweigert ein Händler die berechtigte Rücknahme, droht eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro.
Mit der verabschiedeten Novelle des ElektroG wurden die Rücknahme- (s. Punkt 2.3.2) sowie Informations- und Kennzeichnungspflichten (s. Punkt 3) des Handelns erweitert. Die Neuerungen gelten ab dem 1.7.2026.
Jeder Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten bei der „Stiftung EAR“ registrieren. Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, können auch einen Bevollmächtigten beauftragen, der in Deutschland niedergelassen sein muss und sämtliche Pflichten des Herstellers übernimmt. Im Falle der Bevollmächtigung muss sich dieser Bevollmächtigte bei der „Stiftung EAR“ registrieren. Ab 1. Januar 2023 müssen sich Bevollmächtigte ausländischer Hersteller, welche über mehr als 20 aktive Registrierungen verfügen, bei der Stiftung EAR zunächst akkreditieren lassen. Elektrogeräte dürfen nur zum Verkauf an den Endkunden angeboten werden, wenn deren Hersteller oder ggf. die Bevollmächtigten ordnungsgemäß registriert sind!
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Als Händler((GENDERNOTICE)) sollten Sie daher vor dem erstmaligen Verkauf und anschließend regelmäßig die Registrierungsnummern (WEEE-Nummern) der Hersteller oder deren Bevollmächtigten sowie deren Produkte mit den hinterlegten Informationen auf den Internetseiten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register www.stiftung-ear.de abgleichen. Dabei ist zu beachten, dass eine Prüfung nicht auf Einzelartikel-Basis erfolgen kann, sondern nur in der Kombination „Produkt-gruppe/Geräteart – Lieferant – Marke“. Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister haben mit dem Elektrogesetz erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber. Sofern erforderliche Registrierungen nicht nachgewiesen werden können, müssen die entsprechenden Akteure gesperrt werden. Entsprechende Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.
In folgenden Fällen geht die Registrierungspflicht direkt auf den Händler über (Herstellerfiktion):
Seit 1. Juli 2022 müssen registrierte B2B-Hersteller bei der Stiftung EAR ein Rücknahmekonzept einreichen, um keinen Widerruf zu riskieren. Bei der Stiftung EAR fällt eine neue, regelmäßige Quartalsgebühr für alle registrierte Hersteller inkl. durch Bevollmächtigte vertretene ausländische Unternehmen in Höhe von etwa 25 Euro an.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf Ware von ausländischen Lieferanten gelegt werden, da dort die Bestimmungen des ElektroG gegebenenfalls nicht bekannt sind.
Ein Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot von Ware, deren Hersteller oder Bevollmächtigte für dieses Produkt nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 4).
In der Europäischen Union dürfen nur Geräte an Endkunden verkauft werden, die dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass die Geräte nach dem 13. August 2005 (Inkrafttreten ElektroG) auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurden. Auf diesen Geräten ist außerdem die Kennzeichnung, dass dieses Gerät nicht über den Restmüll entsorgt werden darf, vorgeschrieben (durchgestrichener Abfallbehälter).
Neu: Ab dem 1.7.2026 gibt es eine Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer. Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, entsprechende Altgeräte zurückzunehmen. Dies gilt unabhängig der Ladengröße und ist nicht an einen Neukauf gebunden. Betroffen können z. B. Tankstellen oder Kioske mit einem entsprechenden Sortiment sein.
Für die generelle Elektro- und Elektronikrücknahmepflicht gilt weiterhin: Alle stationären Händler mit einer Verkaufsfläche (d.h. sowohl Verkaufs-, Lager- als auch Versandfläche) für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Maßgeblich ist die Grundfläche, nicht die Regalfläche. Bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops ist die Fläche eines jeden einzelnen Geschäfts maßgeblich. Die Rückgabe ist für den Verbraucher kostenlos, der Händler hat über diese Möglichkeit zu informieren.
Auch Vertreiber von Lebensmitteln (gilt auch für Drogerien, Möbelhäuser, Baumärkte etc.) mit einer Gesamtverkaufsfläche bzw. Lager- und Versandfläche ab 800 qm sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- oder Elektronikgeräte im Sortiment führen.
Alle Online- bzw. Fernabsatzhändler mit mindestens 400 qm Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronik sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Bei Lagerung im Regal werden die Regalflächen addiert.
Sonderfall: Wie wird die Grundfläche z. B. bei Küchenstudios/Möbelhäusern berechnet, wenn Ausstellungsküchen mit Elektrogeräten oder Schrankwände mit Beleuchtung versehen sind? Gilt die Ausstellungsküche/Schrankwand gesamt als Bezugsgröße oder lediglich das Gerät?
Klarstellung:In den Fällen, in denen die Elektrogeräte nicht untrennbar mit der übrigen Ausstattung verbunden sind (z. B. Küche und Küchengeräte) gelten die einzelnen Elektrogeräte und nicht die Ausstattungen, in welche die Geräte eingebaut sind, als Bezugsgröße. In anderen Fällen (z. B. fest installierte Beleuchtung in Schrankwänden) ist die Schrankwand als Bezugsgröße heranzuziehen.
Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht für Händler auch dann, wenn sie keine eigene Lagerfläche besitzen und stattdessen bei Dritten eine Lagerfläche anmieten?
Klarstellung: Ja. Auch wenn Sie als Händler keine eigene Versand- und Lagerfläche vorhalten, sondern entsprechende Flächen anmieten oder pachten, besteht für Sie die Pflicht zur Rücknahme, sofern die angemieteten oder gepachteten Flächen für Elektro- und Elektronikgeräte zusammen mind. 400 qm groß sind.
Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht auch für Händler, die keine Artikel selbst lagern, sondern die in dem (Online-)Shop beworbenen Artikel direkt vom Vorlieferanten an den Kunden ausliefern lassen?
Klarstellung: Ja, sofern die Vorlieferanten, die mit dem Online-Händler zusammenarbeiten, über eine Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 qm verfügen.
Neu: Ab Juli 2026 gilt für Vertreiber von E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern – unabhängig von ihrer Ladengröße – eine Rücknahmepflicht. Diese bezieht sich jedoch nur auf eine Pflicht zur Rücknahme von Einweg-E-Zigaretten (Vapes) oder elektronischen Tabakerhitzern, wenn diese als Altgeräte entsorgt werden.
Für Vertreiber, die aufgrund Ihrer Ladengröße und des
Sortiments von der allgemeinen Elektroaltgerätepflicht betroffen sind, gilt
weiterhin:
Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Geräte aus privaten Haushalten (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sowie auf B2C-Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen aus dem gewerblichen Bereich. Welche Geräte unter das ElektroG fallen sind können Sie dem untenstehenden Anhang entnehmen. Eine vollständige, abschließende Auflistung aller betroffenen Geräte gibt es jedoch nicht, sodass im ein Gerät im Zweifel unter die Vorgaben des Gesetzes fallen wird.
0:1-Rücknahme: Der Kunde kann ohne Neukauf bis zu drei Altgeräte pro Geräteart beim Händler zurückgeben, solange es sich um Geräte handelt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Anstelle einer zwingenden Rücknahme im Ladengeschäft kann ein stationärer Händler die Rücknahme auch in unmittelbarer Nähe zum Geschäft anbieten. (§ 17 Abs. 1 Nr. 2)
Der Begriff in unmittelbarer Nähe wird im Gesetz nicht konkretisiert. Als Anhaltspunkt gilt: Die alternative Rücknahmestelle sollte fußläufig in wenigen Minuten vom Ladengeschäft aus erreichbar sein.
1:1-Rücknahme: Unabhängig von äußeren Abmessungen muss in Verbindung mit einem Neukauf eines Geräts ein Altgerät der gleichen Art und mit im Wesentlichen gleichen Funktionen unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann sowohl am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe (s. o.) erfolgen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1).
Online-Händler: Im Distanzhandel müssen Händler geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer sicherstellen. Dies können z. B. Sammelstellen im stationären Einzelhandel sein, die durch Kooperationsvereinbarungen des Online-Händlers mit stationären Wettbewerbern entstehen. Online-Händler kommen ihrer Pflicht aber auch mit der Schaffung einer kostenlosen Rücksendemöglichkeit von Altgeräten durch die Verbraucher nach. In diesem Fall lässt sich zumutbare Entfernung als Weg zur nächstgelegenen Paketannahmestelle definieren. Eine Begrenzung auf die Annahmestellen desjenigen Dienstleisters, mit dem Sie als Händler einen Vertrag haben, ist zulässig.
Als Größenordnung, wie viele Sammelstellen (oder Paketannahmestellen) Händler, die ihre Geräte über Fernabsatz vertreiben, bundesweit zu stellen haben, lässt sich die Anzahl kommunaler Sammelstellen heranziehen, also ca. 1.600!
Beachten Sie, dass Sie den Kunden über die Möglichkeit zur Rücksendung eines Altgeräts spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags hinweisen müssen. Sofern Sie eine kostenlose Rücksendung anbieten, sind Sie nicht verpflichtet stationäre Sammelstellen als Alternative anzubieten.
Neu: Der Kunde kann ab dem 1.7.2026 elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, welche als Altgeräte anfallen, ohne Neukauf am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe zurückgeben. Die Rücknahme erfolgt unentgeltlich.
Sofern Sie ein Gerät im Rahmen Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zurücknehmen, dürfen Sie hierfür kein Entgelt erheben. Wenn der Kunde beim Abschluss des Kaufvertrages angibt, dass er bei Auslieferung eines Neugerätes ein Altgerät zurückgeben möchte, müssen Sie auch dieses Altgerät kostenfrei zurücknehmen. Auch bei einer freiwilligen Rücknahme ist die Rückgabe bei einem Bringsystem kostenlos zu ermöglichen.
Ein Entgelt dürfen Sie nur dann erheben, wenn
Ist ein Händler nicht zur Rücknahme verpflichtet, kann er diese Dienstleistung jederzeit freiwillig anbieten.
Ja. Als Händler können Sie z. B. bei der Sammlung Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Sozialbetrieben oder zertifizierten privaten Entsorgern sowie Herstellern vereinbaren. Die Einrichtung einer Sammelstelle muss aber in jedem Fall den Anforderungen des § 17 genügen und darf nicht identisch sein mit einer Sammel- oder Übergabestelle eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Geht aufgrund einer Verunreinigung des Altgeräts eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen aus, so kann die Annahme verweigert werden (§ 17 Abs. 4 S. 1). Die Annahme von beschädigten Altgeräten darf jedoch nicht verweigert werden.
Die Sammelbehälter müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen bzw. eine Beschädigung der Altgeräte nach Möglichkeit vermieden wird. Eine mechanische Verdichtung in den Behältnissen ist nicht erlaubt (§ 17 Abs. 4 S. 3).
Händler können zurückgenommene Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben. Die kommunalen Sammelstellen dürfen für die Anlieferung, sofern es sich um Altgeräte aus privaten Haushalten handelt, kein Entgelt erheben.
Sofern ein Händler seine Niederlassung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat, an den er die Altgeräte übergeben will, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Annahme dieser Geräte verpflichtet (§ 17 Abs. 5 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2). Unbeschadet dessen und unter Beachtung ihrer Pflichten, können Händler und kommunale Sammelstellen individuelle Kooperationsvereinbarungen eingehen. Hierbei ist jedoch das Verbot zur Sammlung an den kommunalen Sammel- und Übergabestellen zu berücksichtigen.
Die Anlieferung größerer Mengen sollte in jedem Fall vorab mit der kommunalen Sammelstelle in Bezug auf Anlieferungsort und -zeitpunkt abgestimmt werden.
Alternativ können Händler mit Herstellern im Rahmen individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme kooperieren. Hierfür können entsprechende Systeme im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe eingerichtet und für den Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Übergeben Händler gesammelte Altgeräte keinem Dritten, so müssen sie sie entweder wiederverwenden, oder sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes behandeln (§ 20) bzw. entsorgen (§ 22). Zu den weiteren Pflichten der Vertreiber, die Altgeräte selbst verwerten, siehe auch Nummer 4.
Die Novelle des ElektroG hat für den Handel auch Neuerungen in den Informations- und Kennzeichnungspflichten gebracht. Alle zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber müssen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten umsetzen.
Bislang gelten folgende Informationspflichten, die den Kunden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu zählen Informationen über:
Neu: Zusätzlich zur Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien muss auch über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien informiert werden. Dies muss bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt werden.
Dieser Informationspflicht müssen stationäre Geschäfte mittels einer gut sicht- und lesbaren, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierten Information nachkommen. Online-Händler müssen die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beifügen. Hierfür kann z. B. eine deutlich sichtbarer Link „Entsorgung von Elektro-Altgeräten“ eingerichtet werden. Es ist nicht ausreichend, wenn auf diese Information in den AGB hingewiesen wird.
Des Weiteren müssen verpflichtete Händler zusätzlich bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung informieren und dies auch entsprechend abfragen. Online-Händler sollten diese Abfrage in den elektronischen Bestellprozess integrieren.
Kennzeichnungspflichten: Sofern Elektro-Altgeräte zurückgenommen werden, muss die Sammel- und Rücknahmestellen mit einem einheitlichen Rücknahmestellenlogo gekennzeichnet werden. Das gilt für den stationären genauso wie für den Online-Handel. Das Logo steht auf der Kampagnenseite der Stiftung EAR kostenlos zum Download bereit (s. im Link unter Logos „Elektrogreäte.zip“).
Neu: Diese Kennzeichnungspflicht wurde mit der Novellierung des ElektroG konkretisiert. Demnach müssen zur Rücknahme verpflichtete Vertreiber das Symbol der Elektrogeräterücknahme bis 30.6.2026 wie folgt platzieren:
Im Online-Handel muss das Rücknahmestellen-Logo gut sichtbar und lesbar vor Vertragsschluss auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung platziert werden.
Neu: Zusätzlich muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte – z. B. am Ladenregal – gut sichtbar mit dem durchgestrichene Mülltonnen-Symbol darauf hingewiesen werden, dass Elektro-Altgeräte getrennt zu entsorgen sind. Online-Händler müssen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf den Produktseiten oder vor oder während der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren.
Die Umsetzung dieser Neuerungen muss jeweils bis zum 30.6.2026 erfolgen.
Sofern Händler zurückgenommene Geräte gemäß § 17 Abs. 5 nicht den Herstellern oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben, sind sie vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, zu prüfen, ob das Gerät oder einzelne Bauteile wiederverwendet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Zudem gelten die Mitteilungspflichten nach § 29. Hierzu siehe auch Nummer 7.
Wie Hersteller und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch, ist ein Händler im Rahmen der Eigenverwertung verpflichtet, Altgeräte nur an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen abzugeben und sich von diesen die entsprechenden Daten für die Erfüllung der Mitteilungspflichten übermitteln zu lassen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine illegale Verbringung von Altgeräten nicht erfolgt.
Jeder Händler, der nach § 17 verpflichtend oder freiwillig Altgeräte zurücknimmt, muss der Gemeinsamen Stelle („Stiftung EAR“) die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitteilen. Diese Mitteilung muss der „Stiftung EAR“ bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vorliegen. Sofern Händler Altgeräte nach § 17 Abs. 4 nicht an Dritte weitergeben und selbst verwerten bzw. entsorgen, gelten hierfür die weitergehenden Mitteilungspflichten nach § 29 Abs.1 bis 3.
Klarstellung: Sofern Vertreiber auch Hersteller im Sinne dieses Gesetzes sind, darf die Rücknahmemenge (Eigenrücknahme) ausschließlich als Herstellermeldung abgegeben werden. Im Übrigen treffen den Vertreiber in diesem Falle auch alle weiteren Pflichten des Herstellers.
Gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen alle Transporte von Altgeräten als Abfalltransporte gekennzeichnet werden (A-Schild am Fahrzeug). Beachten Sie diese Pflicht sowohl für die Fälle, in denen Sie selbst Ihre gesammelten Altgeräte z. B. an einen kommunalen Wertstoffhof liefern, als auch für die Fälle, in denen Sie für den Transport auf Dritte oder Dienstleister zurückgreifen. Diese Verpflichtung trifft auch Paketdienstleister, die im Auftrag verpflichteter Fernabsatzhändler Elektro-Altgeräte vom Kunden zurücknehmen und transportieren.
Die Pflicht gilt gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrWG nicht für die Transporte von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Handelnder. Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ist im KrWG definiert als das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. Die Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit liegt also darin begründet, dass der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen ist, sondern eine andere Dienstleistung darstellt. Liegt der Hauptzweck des Unternehmens gerade in der Beförderung von Gütern wird die Entscheidung danach getroffen, ob das Befördern von Abfällen nicht den Hauptzweck des Unternehmens ausmacht.
Freistellungen von der Verpflichtung sind nach § 13 a der Anzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) möglich, müssen allerdings von der jeweils zuständigen Landesbehörde je Bundesland erteilt werden.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 müssen Besitzer von Altgeräten, Altbatterien oder alten Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe beim Vertreiber entfernen und einer Sammlung nach dem Batteriegesetz zuführen. Auch für diese Altbatterien oder alten Akkumulatoren gilt die Pflicht nach § 6 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) des Gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, den Händlern unentgeltlich geeignete Sammelbehälter zur Verfügung zu stellen und diese, ebenfalls unentgeltlich, abzuholen und zu entsorgen. Dieses Zusammenspiel hat sich bewährt und funktioniert gut.
Mit der steigenden Zahl potenziell gefährlicher Lithium-Batterien und –Akkus (Kurzschluss- und Selbstentzündungsgefahr) in der Sammelmenge erfüllen die bisherigen Sammelbehälter die neuen Sicherheitsanforderungen nicht mehr in allen Fällen ausreichend.
Als Händler sollten Sie deshalb darauf achten, dass Ihnen neben den bisherigen Sammelbehältern für Batterien zukünftig auch ADR-konforme Behälter zur Verfügung gestellt werden. Zur Risikominimierung sollten darin sämtliche beschädigte Lithium-Batterien und Akkus sowie solche, die mehr als 500 g wiegen, gesammelt werden.
Auch für Altgeräte, bei denen die Altbatterie oder der –akkumulator nicht vom Altgerät getrennt wird, gelten die Anforderungen des ADR. Die Geräte sind ebenfalls in entsprechenden Behältern zu sammeln. Die gesammelten Altgeräte dürfen dann nicht in loser Schüttung transportiert werden.
Gemäß Abfallbeauftragtenverordnung haben alle Händler mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche bzw. Lager-/Versandfläche (bei Online-Händlern) einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Freiwillig zurücknehmende Händler benötigen einen Abfallbeauftragten erst ab 2 Tonnen Sammelmenge gefährlichen Abfalls (Elektro-Altgeräte werden regelmäßig als gefährlicher Abfall angesehen). Der Abfallbeauftragte muss z. B. an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen und bei den Behörden angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit, sich per Antrag beim zuständigen Landratsamt bzw. Kreisverwaltungsreferat von der Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien zu lassen oder sich die Beauftragung eines externen Abfallbeauftragten genehmigen zu lassen. Das ist von der Größe der Anlage, vom Rücknahmesystem oder der Rücknahmestelle bzw. von der Art oder Menge der Elektro-Altgeräte abhängig. Ein Musterformular kann kostenlos im PDF-Format zum elektronischen Ausfüllen unter www.bvt-ev.de/Befreiungsformular.pdf bzw. als Word-Dokument unter www.bvt-ev.de/Befreiungsformular.docx heruntergeladen werden.
Händler müssen sichergehen, dass sich ihre Lieferanten ordnungsgemäß registriert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen die Pflichten der Hersteller auf den Händler über (siehe Punkt 1.1 „Herstellerfiktion“). Generell gilt für registrierte Hersteller und Händler in der Herstellerfiktion, dass die WEEE-Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen auszuweisen ist. Diese Händler müssen ihre Produkte daher auch auf der eigenen Online-Verkaufspräsenz mit der entsprechenden WEEE-Nummer führen. Händler hingegen sind nicht verpflichtet die WEEE-Nummer der Hersteller im Verkaufsprozess an den Endkunden anzugeben.
Online-Händler, die Handel in EU-Mitgliedsstaaten betreiben, müssen sich über das dortige nationale Recht erkundigen und sich auch in dem Land, in dem sie Handel treiben, registrieren.
Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne den Praxisfolder und die Checkliste zu Elektro-Altgeräten vom Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) zur Verfügung.
Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG fallen
Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, Wärmepumpentrockner, ölgefüllte Radiatoren, Boiler, Warmwasserspeicher, sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden
Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen, Monitore, Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs
Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule, Nachtspeicherheizgeräte, große Antennen, Pedelecs, Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz
Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Nähmaschinen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, Fitness- und Gesundheitsarmbänder, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer, Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen, Antennen, Adapter, Reisestecker, Steckdosen, konfektionierte Stromkabel, HDMI-, Audio- und Videokabel, Schmelzsicherungen, elektrische Zigaretten, Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen), Schuhe mit Leuchtfunktionen, beleuchtete Fliesen, Drohnen, Tonerkartuschen und Druckerpatronen
Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone, Kommunikationsantennen, Telefon- und Netzwerkadapter, USB-Kabel, Netzwerkkabel
Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Das Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen

Technische Beschreibung:
Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5-mal die Stärke des Pfeils.
Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.
Für die Farbanwendungen gilt:
Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 Prozent Schwarz abgebildet.
