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Elektro- und Elektronikgesetz

Das ElektroG sieht eine Rücknahmepflicht von Elektro-Altgeräten bei Händlern mit einer Verkaufsfläche (stationärer Handel) bzw. Lager- und Versandfläche (Online-Händler) für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm vor. Verweigert ein Händler die berechtigte Rücknahme, droht eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro.

Umwelt Abfall- und Kreislaufwirtschaft Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG)

Die im Folgenden angegeben Paragraphen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben auf das ElektroG.

1. Voraussetzungen für den Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten

1.1. Registrierung (§ 6)

Jeder Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten bei der „Stiftung EAR“ registrieren. Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, können auch einen Bevollmächtigten beauftragen, der in Deutschland niedergelassen sein muss und sämtliche Pflichten des Herstellers übernimmt. Im Falle der Bevollmächtigung muss sich dieser Bevollmächtigte bei der „Stiftung EAR“ registrieren. Ab 1. Januar 2023 müssen sich Bevollmächtigte ausländischer Hersteller, welche über mehr als 20 aktive Registrierungen verfügen, bei der Stiftung EAR zunächst akkreditieren lassen. Elektrogeräte dürfen nur zum Verkauf an den Endkunden angeboten werden, wenn deren Hersteller oder ggf. die Bevollmächtigten ordnungsgemäß registriert sind.

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Als Händler((GENDERNOTICE)) sollten Sie daher vor dem erstmaligen Verkauf und anschließend regelmäßig die Registrierungsnummern (WEEE-Nummer) der Hersteller oder deren Bevollmächtigten sowie deren Produkte mit den hinterlegten Informationen auf den Internetseiten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register www.stiftung-ear.de abgleichen. Dabei ist zu beachten, dass eine Prüfung nicht auf Einzelartikel-Basis erfolgen kann, sondern nur in der Kombination „Produkt-gruppe/Geräteart – Lieferant – Marke“. Ab 1. Juli 2023 haben elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem Elektrogesetz. Sofern erforderliche Registrierungen nicht nachgewiesen werden können, müssen die entsprechenden Akteure gesperrt werden. Entsprechende Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden. 

In folgenden Fällen geht die Registrierungspflicht direkt auf den Händler über (Herstellerfiktion):

  • Für den Fall, dass ein Händler Elektrogeräte erstmals aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Drittstaat nach Deutschland (in den Geltungsbereich dieses Gesetzes) importiert und keinen Bevollmächtigten beauftragt hat, gilt er im Sinne des Gesetzes als Hersteller und übernimmt alle damit verbundenen Pflichten.
  • Der Lieferant mit Sitz in Deutschland und Belieferung aus Deutschland heraus ist seiner Registrierungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen. 

Seit 1. Juli 2022 müssen registrierte B2B-Hersteller bei der Stiftung EAR ein Rücknahmekonzept einreichen, um keinen Widerruf zu riskieren. Ab 1. Januar 2023 fällt bei der Stiftung EAR eine neue, regelmäßige Quartalsgebühr für alle registrierte Hersteller inkl. durch Bevollmächtigte vertretene ausländische Unternehmen in Höhe von etwa EUR 25,- an. 

Ein besonderes Augenmerk sollte auf Ware von ausländischen Lieferanten gelegt werden, da dort die Bestimmungen des ElektroG gegebenenfalls nicht bekannt sind. 

Ein Verstoß gegen das Inverkehrbringungsverbot von Ware, deren Hersteller oder Bevollmächtigte für dieses Produkt nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 4).

1.2. Kennzeichnung (§ 9)

In der Europäischen Union dürfen nur Geräte an den Endkunden verkauft werden, die dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass die Geräte nach dem 13. August 2005 (Inkrafttreten ElektroG) auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurden. Auf diesen Geräten ist außerdem die Kennzeichnung, dass dieses Gerät nicht über den Restmüll entsorgt werden darf, vorgeschrieben (durchgestrichener Abfallbehälter).

2. Wie ist die Rücknahmepflicht des Einzelhandels konkret geregelt? (§ 17)

2.1. Welche Händler sind von der Pflicht betroffen?

Das Gesetz verpflichtet alle stationären Händler mit einer Verkaufsfläche (d.h. sowohl Verkaufs-, Lager- als auch Versandfläche) für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² zur Rücknahme von Altgeräten. Maßgeblich ist die Grundfläche, nicht die Regalfläche. Bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops ist die Fläche eines jeden einzelnen Geschäfts maßgeblich. Die Rückgabe ist für den Verbraucher kostenlos, der Händler hat über diese Möglichkeit zu informieren. 

Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche bzw. Lager- und Versandfläche ab 800 m² zur Rücknahme verpflichtet, sofern diese mehrmals im Kalenderjahr auch Elektro- oder Elektronikgeräte im Sortiment führen. 

Alle Online- bzw. Fernabsatzhändler mit mindestens 400 m² Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronik sind zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Bei Lagerung im Regal werden die Regalflächen addiert. 

Sonderfall: Wie wird die Grundfläche bspw. bei Küchenstudios/Möbelhäusern berechnet, wenn Ausstellungsküchen mit Elektrogeräten oder Schrankwände mit Beleuchtung versehen sind? Gilt die Ausstellungsküche/Schrankwand gesamt als Bezugsgröße oder lediglich das Gerät? 

Klarstellung: In den Fällen, in denen die Elektrogeräte nicht untrennbar mit der übrigen Ausstattung verbunden sind (z. B. Küche und Küchengeräte) gelten die einzelnen Elektrogeräte und nicht die Ausstattungen, in welche die Geräte eingebaut sind, als Bezugsgröße. In anderen Fällen (z. B. fest installierte Beleuchtung in Schrankwänden) ist die Schrankwand als Bezugsgröße heranzuziehen. 

Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht für Händler auch dann, wenn sie keine eigene Lagerfläche besitzen und stattdessen bei Dritten eine Lagerfläche anmieten? 

Klarstellung: Ja. Auch wenn Sie als Händler keine eigene Versand- und Lagerfläche vorhalten, sondern entsprechende Flächen anmieten oder pachten, besteht für Sie die Pflicht zur Rücknahme, sofern die angemieteten oder gepachteten Flächen für Elektro- und Elektronikgeräte zusammen mind. 400 m² groß sind. 

Sonderfall: Besteht eine Rücknahmepflicht auch für Händler, die keine Artikel selbst lagern, sondern die in dem (Online-)Shop beworbenen Artikel direkt von dem Vorlieferanten an den Kunden ausliefern lassen? 

Klarstellung: Ja, sofern die Vorlieferanten, die mit dem Online-Händler zusammenarbeiten, über eine Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² verfügen.

2.2. Welche Geräte müssen Sie zurücknehmen?

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf Geräte aus privaten Haushalten (im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) sowie auf B2C-Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen aus dem gewerblichen Bereich. Welche Geräte unter das ElektroG fallen und welche Geräte davon ausgenommen sind können Sie u.a. den Anhängen entnehmen. Eine vollständige, abschließende Auflistung aller betroffenen Geräte gibt es jedoch nicht, sodass im Zweifel ein Gerät unter die Vorgaben des Gesetzes fällt.

2.3. Was ist bei der Rücknahme zu beachten?

0:1-Rücknahme: Der Kunde kann auch ohne Neukauf bis zu drei Altgeräte pro Geräteart beim Händler zurückgeben, solange es sich um Geräte handelt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Anstelle einer zwingenden Rücknahme im Ladengeschäft kann ein stationärer Händler die Rücknahme auch in unmittelbarer Nähe zum Geschäft anbieten. (§ 17 Abs. 1 Nr. 2)

Der Begriff in unmittelbarer Nähe wird im Gesetz nicht konkretisiert. Als Anhaltspunkt gilt: Die alternative Rücknahmestelle sollte fußläufig in wenigen Minuten vom Ladengeschäft aus erreichbar sein

1:1-Rücknahme: Unabhängig von äußeren Abmessungen muss in Verbindung mit einem Neukauf eines Geräts ein Altgerät der gleichen Art und mit im Wesentlichen gleichen Funktionen unentgeltlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme kann sowohl am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe (s. o.) erfolgen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1). 

Online-Händler: Im Distanzhandel müssen Händler geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer sicherstellen. Dies können z. B. Sammelstellen im stationären Einzelhandel sein, die durch Kooperationsvereinbarungen des Online-Händlers mit stationären Wettbewerbern entstehen. Online-Händler kommen ihrer Pflicht aber auch mit der Schaffung einer kostenlosen Rücksendemöglichkeit von Altgeräten durch die Verbraucher nach. In diesem Fall lässt sich zumutbare Entfernung als Weg zur nächstgelegenen Paketannahmestelle definieren. Eine Begrenzung auf die Annahmestellen desjenigen Dienstleisters, mit dem Sie als Händler einen Vertrag haben, ist zulässig. 

Als Größenordnung, wie viele Sammelstellen (oder Paketannahmestellen) Händler bundesweit zu stellen haben, die ihre Geräte über Fernabsatz vertreiben, lässt sich die Anzahl kommunaler Sammelstellen heranziehen, also ca. 1.600! 

Beachten Sie, dass Sie den Kunden über die Möglichkeit zur Rücksendung eines Altgeräts spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags hinweisen müssen. Sofern Sie eine kostenlose Rücksendung anbieten, sind Sie nicht verpflichtet stationäre Sammelstellen als Alternative anzubieten.

2.4. Darf für die Rücknahme ein Entgelt verlangt werden?

Sofern Sie ein Gerät im Rahmen Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zurücknehmen, dürfen Sie hierfür kein Entgelt erheben. Wenn der Kunde beim Abschluss des Kaufvertrages angibt, dass er bei Auslieferung eines Neugerätes ein Altgerät zurückgeben möchte, müssen Sie auch dieses Altgerät kostenfrei zurücknehmen. Auch bei einer freiwilligen Rücknahme ist die Rückgabe bei einem Bringsystem kostenlos zu ermöglichen. 

Ein Entgelt dürfen Sie nur dann erheben, wenn

Sie als nicht verpflichteter Vertreiber (d. h. Ihre Verkaufs- bzw. Versand- und Lagerfläche für Elektro-und Elektronikgeräte ist kleiner als 400 m²) Altgeräte beim Endnutzer abholen oder

Sie als verpflichteter Vertreiber über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehend (d. h. Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge größer 25 cm ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes) eine Abholleistung anbieten.

2.5. Ist eine freiwillige Rücknahme weiterhin möglich?

Ist ein Händler nicht zur Rücknahme verpflichtet, kann er diese Dienstleistung jederzeit freiwillig anbieten.

2.6. Ist eine Zusammenarbeit mit Dritten möglich?

Ja. Als Händler können Sie z. B. bei der Sammlung Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Sozialbetrieben oder zertifizierten privaten Entsorgern sowie Herstellern vereinbaren. Die Einrichtung einer Sammelstelle muss aber in jedem Fall den Anforderungen des § 17 genügen und darf nicht identisch sein mit einer Sammel- oder Übergabestelle eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

2.7. Wann kann die Rücknahme verweigert werden?

Geht aufgrund einer Verunreinigung des Altgeräts eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen aus, so kann die Annahme verweigert werden (§ 17 Abs. 4 S. 1). Die Annahme von beschädigten Altgeräten darf jedoch nicht verweigert werden.

2.8. Worauf müssen Sie bei der Sammlung achten?

Die Sammelbehälter müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen bzw. eine Beschädigung der Altgeräte nach Möglichkeit vermieden wird. Eine mechanische Verdichtung in den Behältnissen ist nicht erlaubt (§ 17 Abs. 4 S. 3).

2.9. Was passiert mit gesammelten Altgeräten?

Händler können zurückgenommene Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben. Die kommunalen Sammelstellen dürfen für die Anlieferung, sofern es sich um Altgeräte aus privaten Haushalten handelt, kein Entgelt erheben. 

Sofern ein Händler seine Niederlassung im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat, an den er die Altgeräte übergeben will, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Annahme dieser Geräte verpflichtet (§ 17 Abs. 5 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 2). Unbeschadet dessen und unter Beachtung ihrer Pflichten, können Händler und kommunale Sammelstellen individuelle Kooperationsvereinbarungen eingehen. Hierbei ist jedoch das Verbot zur Sammlung an den kommunalen Sammel- und Übergabestellen zu berücksichtigen. 

Die Anlieferung größerer Mengen sollte in jedem Fall vorab mit der kommunalen Sammelstelle in Bezug auf Anlieferungsort und -zeitpunkt abgestimmt werden. 

Alternativ können Händler mit Herstellern im Rahmen individueller oder kollektiver Rücknahmesysteme kooperieren. Hierfür können entsprechende Systeme im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe eingerichtet und für den Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 

Übergeben Händler gesammelte Altgeräte keinem Dritten, so müssen sie sie entweder wiederverwenden, oder sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes behandeln (§ 20) bzw. entsorgen (§ 22). Zu den weiteren Pflichten der Vertreiber, die Altgeräte selbst verwerten, siehe auch Nummer 4.

3. Welche Informationen müssen Händler ihren Kunden geben? (§ 18)

Das Elektrogesetz sieht eine Reihe von Informationen vor, die verpflichtete Händler ihren Kunden in geeigneter Weise zur Verfügung stellen müssen. Dazu zählen Informationen über: 

  • die vom Händler eingerichtete Rücknahmestelle
  • die Pflicht des Händlers zur unentgeltlichen Rücknahme, 
  • die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Tonne
  • die Pflicht des Endnutzers zur richtigen Entsorgung
  • die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien, Altakkumulatoren und Lampen, 
  • sowie die eigenverantwortliche Löschung personenbezogener Daten.

Dieser Informationspflicht können stationäre Geschäfte z.B. mittels einer gut lesbaren, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierten Information nachkommen. Online Händler können hierfür bspw. einen deutlich sichtbaren Link „Entsorgung von ElektroAltgeräten“ einrichten. Es ist nicht ausreichend, wenn auf diese Information in den AGBs hingewiesen wird. 

Sofern Elektro-Altgeräte erfasst werden, muss – unabhängig ob stationärer oder Onlinehandel – die Sammel- und Rücknahmestellen zudem mit einem Sammelstellenlogo gekennzeichnet werden. Das Logo steht auf der Kampagnenseite der Stiftung EAR kostenlos zum Download bereit. (s.u. Sammelstellenlogos

Des Weiteren müssen verpflichtete Händler zusätzlich bei Abschluss eines Kaufvertrags über die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe bzw. Abholung zu informieren und dies auch entsprechend abzufragen. Online-Händler sollten diese Abfrage in den elektronischen Bestellprozess integrieren.

4. Was, wenn Händler Altgeräte selbst entsorgen? (§ 20)

Sofern Händler zurückgenommene Geräte gemäß § 17 Abs. 5 nicht den Herstellern oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergeben, sind sie vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet zu prüfen, ob das Gerät oder einzelne Bauteile wiederverwendet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Zudem gelten die Mitteilungspflichten nach § 29. Hierzu siehe auch Nummer 7.

5. Anforderungen an die Verbringung (§ 23)

Wie Hersteller und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch, ist ein Händler im Rahmen der Eigenverwertung verpflichtet, Altgeräte nur an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen abzugeben und sich von diesen die entsprechenden Daten für die Erfüllung der Mitteilungspflichten übermitteln zu lassen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine illegale Verbringung von Altgeräten nicht erfolgt.

6. Anzeigepflichten der Händler (§ 25)

Händler ab 400 m², die verpflichtet sind, Altgeräte zurückzunehmen müssen ihre Rücknahmestelle bei der zuständigen Stiftung EAR noch vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen: www.stiftung-ear.de. Auch Händler unter 400m² mit freiwilliger Sammelstellen müssen dies anzeigen. 

Die Anzeige muss die Anschrift sowie die Kontaktinformationen des Einzelhändlers enthalten. Sofern sich Änderungen ergeben, müssen diese innerhalb eines Monats gemeldet werden. 

Sofern die gesammelten Altgeräte nicht den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben oder gemäß § 17 Abs. 5 selbst verwertet werden, muss der Anzeige zusätzlich ein vollständiges Verzeichnis über alle Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte sowie deren Registrierungsnummern beigefügt sein. Sofern der Händler mit Rücknahmesystemen kooperiert, hat er ein Verzeichnis über diese beizufügen. 

Zusätzlich zur EAR müssen Händler, die Altgeräte dauerhaft zurücknehmen, dies auch der zuständigen Behörde in Bayern (zuständigen Abfallbehörde in der Kreis- bzw. Stadtverwaltung) vor Beginn der Rücknahme formlos anzeigen. (gemäß §53 KrWG)

7. Mitteilungspflichten der Händler (§ 29)

Jeder Händler, der nach § 17 verpflichtend oder freiwillig Altgeräte zurücknimmt, muss der Gemeinsamen Stelle („Stiftung EAR“) die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr an die Hersteller oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übergebenen Altgeräte nach Gewicht mitteilen. Diese Mitteilung muss der „Stiftung EAR“ bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vorliegen. Sofern Händler Altgeräte nach § 17 Abs. 5 nicht an Dritte weitergeben und selbst verwerten bzw. entsorgen, gelten hierfür die weitergehenden Mitteilungspflichten nach § 29 Abs.1 bis 3. 

Klarstellung: Sofern Vertreiber auch Hersteller im Sinne dieses Gesetzes sind, darf die Rücknahmemenge (Eigenrücknahme) ausschließlich als Herstellermeldung abgegeben werden. Im Übrigen treffen den Vertreiber in diesem Falle auch alle weiteren Pflichten des Herstellers.

8. Kennzeichnung der Transporte von Elektroaltgeräten

Gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen alle Transporte von Altgeräten als Abfalltransporte gekennzeichnet werden (A-Schild am Fahrzeug). Beachten Sie diese Pflicht sowohl für die Fälle, in denen Sie selbst Ihre gesammelten Altgeräte z. B. an einen kommunalen Wertstoffhof liefern, als auch für die Fälle, in denen Sie für den Transport auf Dritte oder Dienstleister zurückgreifen. Diese Verpflichtung trifft auch Paketdienstleister, die im Auftrag verpflichteter Fernabsatzhändler Elektroaltgeräte vom Kunden zurücknehmen und transportieren. 

Die Pflicht gilt gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrWG nicht für die Transporte von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Handelnder. Der Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens ist im KrWG definiert als das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. Die Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit liegt also darin begründet, dass der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen ist, sondern eine andere Dienstleistung darstellt. Liegt der Hauptzweck des Unternehmens gerade in der Beförderung von Gütern wird die Entscheidung danach getroffen, ob das Befördern von Abfällen nicht den Hauptzweck des Unternehmens ausmacht. 

Freistellungen von der Verpflichtung sind nach § 13 a der Anzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) möglich, müssen allerdings von der jeweils zuständigen Landesbehörde je Bundesland erteilt werden.

9. Sammlung und Lagerung von Batterien und Akkus

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 müssen Besitzer von Altgeräten Altbatterien oder alten Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe beim Vertreiber entfernen und einer Sammlung nach dem Batteriegesetz zuführen. Auch für diese Altbatterien oder alten Akkumulatoren gilt die Pflicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 5 Batteriegesetz (BattG) des Gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller den Händlern unentgeltlich geeignete Sammelbehälter zur Verfügung zu stellen und diese, ebenfalls unentgeltlich, abzuholen und zu entsorgen. Dieses Zusammenspiel hat sich bewährt und funktioniert gut. 

Mit der steigenden Zahl potentiell gefährlicher Lithium-Batterien und –Akkus (Kurzschluss- und Selbstentzündungsgefahr) in der Sammelmenge erfüllen die bisherigen Sammelbehälter die neuen Sicherheitsanforderungen nicht mehr in allen Fällen ausreichend. 

Als Händler sollten Sie deshalb darauf achten, dass Ihnen neben den bisherigen Sammelbehältern für Batterien zukünftig auch ADR-konforme Behälter zur Verfügung gestellt werden. Zur Risikominimierung sollten darin sämtliche beschädigte Lithium-Batterienund Akkus sowie solche, die mehr als 500g wiegen, gesammelt werden. 

Auch für Altgeräte, bei denen die Altbatterie oder der –akkumulator nicht vom Altgerät getrennt wird, gelten die Anforderungen des ADR. Die Geräte sind ebenfalls in entsprechenden Behältern zu sammeln. Die gesammelten Altgeräte dürfen dann nicht in loser Schüttung transportiert werden.

10. Welcher Händler muss einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen?

Gemäß Abfallbeauftragtenverordnung haben alle Händler mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche bzw. Lager-/Versandfläche (bei Onlinehändlern) einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Freiwillig zurücknehmende Händler benötigen einen Abfallbeauftragten erst ab 2 Tonnen Sammelmenge gefährlicher Abfall (Elektro-Altgeräte werden regelmäßig als gefährlicher Abfall angesehen). Der Abfallbeauftragte muss z. B. an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen und bei den Behörden angezeigt werden. 

Es besteht die Möglichkeit, sich per Antrag beim zuständigen Landratsamt/Kreisverwaltung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien zu lassen oder sich die Beauftragung eines externen Abfallbeauftragten genehmigen zu lassen. Das ist von der Größe der Anlage, vom Rücknahmesystem oder der Rücknahmestelle bzw. von der Art oder Menge der ElektroAltgeräte abhängig. Ein Musterformular kann kostenlos im PDF-Format zum elektronischen Ausfüllen unter www.bvt-ev.de/Befreiungsformular.pdf bzw. als Word-Dokument unter www.bvt-ev.de/Befreiungsformular.docx heruntergeladen werden.

11. Weitere Hinweise

Händler müssen sichergehen, dass sich ihre Lieferanten ordnungsgemäß registriert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen die Pflichten der Hersteller auf den Händler über (siehe Punkt 1.1 „Herstellerfiktion“). Generell gilt für registrierte Hersteller und Händler in der Herstellerfiktion, dass die WEEE-Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen auszuweisen ist. Diese müssen Ihre Produkte daher auch auf der eigenen Online-Verkaufspräsenz mit der entsprechenden WEEE-Nummer führen. Händler hingegen sind nicht verpflichtet die WEEE-Nummer der Hersteller im Verkaufsprozess an den Endkunden anzugeben. 

Online-Händler, die Handel in EU-Mitgliedsstaaten betreiben, müssen sich über das dortige nationale Recht erkundigen und sich auch in dem Land, in dem sie Handel treiben, registrieren. 

Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne den Praxisfolder zu Elektro-Altgeräten vom Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) zur Verfügung. Darin werden u.a. die entsprechenden Informations- und Anzeigepflichten mit Formulierungshilfen aufgeführt. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Anlage I

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG fallen

1. Wärmeüberträger

Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, Wärmepumpentrockner, ölgefüllte Radiatoren, Boiler, Warmwasserspeicher, sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden

2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm²

Bildschirme, Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen, Monitore, Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs

3. Lampen

Stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstofflampen, Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen), Niederdruck-Natriumdampflampen, LED-Lampen

4. Großgeräte (mindestens eine äußere Abmessung länger als 50 cm)

Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Elektroherde und -backöfen, Elektrokochplatten, Leuchten, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln), Geräte zum Stricken und Weben, Großrechner, Großdrucker, Kopiergeräte, Geldspielautomaten, medizinische Großgeräte, große Überwachungs- und Kontrollinstrumente, große Produkt- und Geldausgabeautomaten, Photovoltaikmodule, Nachtspeicherheizgeräte, große Antennen, Pedelecs, Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung länger als 50 cm)

Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, Nähmaschinen, Leuchten, Mikrowellengeräte, Lüftungsgeräte, Bügeleisen, Toaster, elektrische Messer, Wasserkocher, Uhren, Fitness- und Gesundheitsarmbänder, elektrische Rasierapparate, Waagen, Haar- und Körperpflegegeräte, Radiogeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte, elektrisches und elektronisches Spielzeug, Sportgeräte, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer, Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge, medizinische Kleingeräte, kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente, kleine Produktausgabeautomaten, Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen, Antennen, Adapter, Reisestecker, Steckdosen, konfektionierte Stromkabel, HDMI-, Audio- und Videokabel, Schmelzsicherungen, elektrische Zigaretten, Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen), Schuhe mit Leuchtfunktionen, beleuchtete Fliesen, Drohnen, Tonerkartuschen und Druckerpatronen

6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung länger als 50 cm)

Mobiltelefone, GPS-Geräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone, Kommunikationsantennen, Telefon- und Netzwerkadapter, USB-Kabel, Netzwerkkabel

Anlage II

Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht unter das ElektroG fallen (§ 2 Abs. 2 ElektroG)

  1. Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind, 
  2. Geräte, die 
    • als Teil eines anderen Gerätes, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und 
    • ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können, 
  3. Glühlampen, 
  4. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum, 
  5. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, 
  6. ortsfeste Großanlagen; dieses Gesetz gilt jedoch für Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind, 
  7. Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung; dieses Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweirad-fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist, 
  8. bewegliche Maschinen, 
  9. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden, und 
  10. medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anastasia Just
Referentin
Themen: Umwelt Abfall- und Kreislaufwirtschaft Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG)
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