Das BattG setzt die europäische Batterierichtlinie um. Es regelt Registrierungspflichten der Hersteller und setzt weiterhin eine Rücknahmepflicht von Altbatterien derjenigen Vertreiber voraus, die Neubatterien im Sortiment führen.
Die neue EU-Batterieverordnung ergibt zusätzliche Pflichten für alle Wirtschaftsakteure und gilt ausdrücklich auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind. Für Händler, die Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumgang vertreiben, führt die EU-Batterieverordnung seit dem 18.08.2024 neue Pflichten ein.
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Der Händler muss vor dem Angebot prüfen, ob bei den Batterien folgendes vorhanden ist:
Eine CE-Kennzeichnung ebenso wie die Angabe von Mailadresse und Website ist erst für solche Batterien erforderlich, die ab dem 18.08.2024 erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden. Vor diesem Zeitpunkt in den Handel entlassenen Batterien müssen diese Kennzeichnungselemente nicht tragen. Für solche Batterien sind eine Herstellerkennzeichnung mit Name und Anschrift (ohne Website und E-Mail), die Beifügung von Bedienungsanleitungen mit Sicherheitshinweisen und die Anbringung einer eindeutigen Kennung bereits jetzt verpflichtend.
Händler((GENDERNOTICE)) dürfen nicht konforme bzw. nicht entsprechend gekennzeichnete Batterien nicht in Verkehr bringen und sind darüber hinaus verpflichtet, unmittelbar den Erzeuger, Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Zusätzlich müssen Händler für sachgerechte Lagerungs- und Transportbedingungen zu sorgen, während sich die Batterien in seinem Verantwortungsbereich befinden.
Seit 1. Januar 2021 gilt das neue Batteriegesetz. Bereits 2020 wurde das gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätealtbatterien der Stiftung GRS eingestellt. Zukünftig soll es mehr Wettbewerb zwischen den herstellereigenen Rücknahmesystemen geben. Jeder Hersteller ist verpflichtet, ein eigenes Rücknahmesystem zu betreiben bzw. einen Dritten zu beauftragen. Dank des Engagements des HDE ist für jeden Händler mindestens eine kostenlose Entsorgung von Altbatterien pro Jahr gewährleistet.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Hersteller von Batterien bei der stiftung ear registriert sein. Dies betrifft auch solche Hersteller, die bislang bereits beim Umweltbundesamt angezeigt waren. Die dortige Anzeige ersetzt nicht die Registrierung bei der stiftung ear. Die Daten werden nicht vom Umweltbundesamt zur stiftung ear übertragen.
Das Batteriegesetz (BattG) setzt die europäische Batterierichtlinie um. Es regelt Registrierungspflichten der Hersteller und setzt weiterhin eine Rücknahmepflicht von Altbatterien derjenigen Vertreiber voraus, die Neubatterien im Sortiment führen. Seit 2021 gilt das verbindliche Sammelziel von mindestens 50 Prozent für handelsübliche Altbatterien. Das BattG gilt für alle Batterien, auch für solche, die in anderen Produkten eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Es unterscheidet nach Fahrzeug-, Industrie- und Gerätebatterien. Bei Fahrzeugbatterien gilt die Besonderheit, dass beim Kauf ein Pfand in Höhe von 7,50 € erhoben werden muss, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Der Vertreiber muss Altbatterien des Endnutzers an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurücknehmen. Dabei beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf die Batterie-Art (nicht Marke), die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat sowie auf den Umfang, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Kosten für den Versand der Altbatterien zum Händler übernimmt der Kunde.
Anschließend müssen Händler die Altbatterien den Herstellern/Hersteller-Rücknahmesystemen zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Industriebatterien, dazu gehören auch EBike- und E-Scooter-Akkumulatoren, sind dem Hersteller zu übergeben.
Der Handel hat die Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
Im Versandhandel sind die Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
Hersteller und damit auch Importeure sind verpflichtet, ihre Marktteilnahme dem Umweltbundesamt anzuzeigen, wenn sie Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Diese Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Die Angaben werden durch die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes von 2009 geregelt. Nach § 19 können auch Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus dem BattG beauftragt werden.
Händler müssen einen Vertrag mit einem herstellereigenen Rücknahmesystem schließen. Dieses kann frei gewählt werden. Das Gesetz sieht eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten vor. Kündigt der Händler nicht rechtzeitig drei Monate vor Ablauf des Vertrages, verlängert sich dieser automatisch um ein Jahr.
Vertreiber und Zwischenhändler müssen Batterien von nicht registrierten Herstellern selbst registrieren und werden dadurch zum Hersteller, wenn sie diese schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) im Sortiment führen. Das heißt, der Einzelhandel muss darauf achten, dass die Hersteller der von ihnen vertriebenen Batterien registriert sind. Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf der Internetseite https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/battghersteller#no-back die registrierten Hersteller.
Ein Verbot für Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten (ausgenommen Knopfzellen und aus Knopfzellen ausgebaute Batteriesätze mit mehr als 2 Gewichtsprozent), sah bereits die alte Batterieverordnung vor. Neu ist das Verbot für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Von dem Verbot ausgenommen sind schnurlose Elektrowerkzeuge, Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und medizinische Ausrüstung. Die cadmiumhaltigen Batterien, die vor dem 1. Dezember 2009 in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen unbegrenzt abverkauft werden.
Die Hersteller müssen dafür Sorge tragen, dass alle Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind. Quecksilber-, cadmium-, und bleihaltige Batterien sind mit den entsprechenden chemischen Zeichen zu kennzeichnen. Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen mit einer Kapazitätsangabe versehen sein.
Hersteller und Importeure dürfen nicht gegen die oben genannten Pflichten verstoßen, sonst drohen Bußgelder gemäß § 22.
Der Einzelhandel kann ebenfalls ordnungswidrig handeln, wenn Batterien verkauft werden, die gegen das Stoffverbot verstoßen oder wenn Altbatterien nicht zur Abholung bereitgestellt werden. Der Handel darf darüber hinaus keine Batterien von nicht registrierten Herstellern verkaufen.
Welche Menge an Altbatterien wird kostenlos abgeholt?
Ab einer Menge von 90 Kilogramm müssen Altbatterien beim Händler innerhalb von 15 Werktagen kostenlos durch das Rücknahmesystem abgeholt werden.
Was passiert, wenn ein Händler weniger als 90 Kilogramm entsorgen möchte?
Erreicht ein Händler die 90 Kilogramm innerhalb eines Kalenderjahres nicht, steht dennoch die einmalige kostenlose Abholung der zurückgenommenen Altbatterien pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Woher bekommt ein Händler die benötigten Behältnisse?
Die Rücknahmesysteme müssen den Händlern geeignete Behälter bereitstellen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
