Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt schrittweise neue Anforderungen in den Verpackungsbereich. Die Vorgaben gelten unmittelbar und harmonisieren die bisherigen Regelungen EU-weit. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG; derzeit noch im Entwurf), welches die PPWR umsetzt, abgelöst. Einige Vorgaben, die bereits aus dem VerpackG bekannt sind, wurden in der EU-Verordnung aufgenommen und bleiben für deutsche Händler somit weiterhin bestehen. Dieses Praxiswissen informiert Sie darüber, welche Neuerungen Sie beachten müssen und welche Vorgaben weiterhin Bestand haben
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) gilt ab dem 12. August 2026. Einzelne Regelungen treten dann bereits in Kraft, weitere folgen schrittweise bis 2030 und darüber hinaus
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Händler müssen prüfen, ob sie aufgrund der PPWR und dem neuen Rollenverständnis zur erweiterten Herstellerverantwortung verpflichtet sind. Außerdem gibt es ab August bereits relevante Änderungen, falls ein Händler in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verkauft. Zudem gibt die Verpackungsverordnung Konformitätsanforderungen für Verpackungen vor. Erzeuger und ggfs. Importeure haben Kennzeichnungspflichten, welche Händler prüfen müssen
Die PPWR sieht für Unternehmen in der Verpackungswertschöpfungskette unterschiedliche Pflichten vor. Die Definitionen unterscheiden sich zum bisherigen Verständnis im deutschen Verpackungsrecht. Im Folgenden sind die relevantesten Rollen kurz erklärt:
Erzeuger (manufacturer) – lässt Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem Namen oder seine Marke durch andere Personen entwickeln oder herstellen ODER stellt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt selbst her, um es in der EU in Verkehr zu bringen.
Importeur (importer) – stellt Verpackungen aus einem Drittland (d. h. von außerhalb der EU) erstmals in der EU bereit.
Vertreiber (distributor) – stellt die Verpackungen auf dem EU-Markt bereit (mit Ausnahme des Importeurs oder Erzeugers).
Sowohl Erzeuger als auch Importeur oder Vertreiber können Hersteller (producer) sein und müssen somit die erweiterten Herstellerverantwortung für den Verpackungsabfall tragen. Hersteller ist stets die natürliche oder juristische Person, die in dem EU-Mitgliedsstaat, in welchem die Verpackung zu Abfall wird, für die Verpackung verantwortlich ist. Es gibt also einen Hersteller pro EU-Mitgliedsstaat. Voraussetzung ist demnach, dass die Verpackung in einem EU-Mitgliedstaat zu Abfall wird, sonst gibt es keinen Hersteller nach PPWR.
Eine Orientierung finden Sie im Anhang des Praxiswissens
[1] Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, die erst beim Befüllen ihre endgültige Form annehmen (das ist für gewöhnlich bei flexiblen Verpackungen der Fall), beginnt die Lieferkette mit dem Befüllvorgang, bei formstabilen Verpackungen beginnt die Lieferkette hingegen bereits mit der vollständigen, leeren Verpackung.
[2] Endabnehmer (end user) gibt es sowohl im B2C als auch im B2B-Handel. Das (verpackte) Produkt wird anschließend nicht erneut in der gelieferten Form auf dem Markt bereitgestellt.
Händler können demnach als Hersteller eingestuft werden – etwa, wenn sie:
Seit dem 01.01.2023 müssen Einzelhändler, welche Getränke und Speisen to go verkaufen, ihren Kunden Mehrweg-Alternativen((Es kann ein eigenes Mehrwegsystem etabliert und genutzt werden oder auf das Angebot eines bestehenden Mehrwegsystemanbieters z.B. Vytal, Recup etc. zurückgegriffen werden)) für die Mitnahme anbieten.
Genauer richtet sich diese Mehrwegpflicht an alle „Letztvertreiber“ von Lebensmitteln, die Verpackungen aus Einwegkunststoff und Einweggetränkebechern vor Ort befüllen und zum Verzehr oder zur Mitnahme ausgeben. Das betrifft den Einzelhandel also sofern es dort ein Angebot aus verzehrfertigen Speisen zum direkten Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme gibt, wie z.B. an Salatbars, heißen Theken, SB-Theken oder Sushi-Bars. Dies gilt jedoch ausschließlich für Einwegkunststoffprodukte, d.h. kunststofffreie Einwegbehältnisse sind von der Mehrwegangebotspflicht nicht betroffen. Auch Einwegverpackungen, die zur Mitnahme von Lebensmitteln vorgesehen sind, lösen keine Mehrwegpflicht aus, z.B. Einweg-Tüten oder Einweg-Hüllen für Backwaren oder Pommes-Schalen. Keine Ausnahme gibt es jedoch bei Einweggetränkebechern, welche materialunabhängig immer unter die Mehrwegangebotspflicht fallen.
Kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern UND maximal 80 qm Verkaufsfläche, sind von der Mehrwegangebotspflicht im Allgemeinen jedoch ausgenommen und sollen den Kunden lediglich anbieten, kundeneigene Behälter zu befüllen. Dabei wird die Mitarbeiterzahl nach folgendem Schlüssel festgestellt: Mitarbeiter mit max. 20 Wochenstunden = 0,5 Mitarbeiter; Mitarbeiter mit max. 30 Wochenstunden = 0,75 Mitarbeiter.
In jedem Fall ist man aber dazu verpflichtet, auf dieses Angebot les- und sichtbar hinzuweisen. Wichtig ist auch, dass die Mehrwegalternative nicht mehr kosten darf als die Einwegvariante, ggfs. aber billiger sein darf. Trotzdem kann auf das Mehrwegangebot Pfand erhoben werden.
Nähere Informationen zur Angebotspflicht, Leitfaden für den Einzelhandel und Factsheets zu Mehrwegsystemanbietern finden Sie auch auf der Themenseite der Klimaschutz-Offensive des Handels: https://bit.ly/mehrwegverpackungen
Seit 01.01.2022 dürfen keine leichten Kunststofftragetaschen (Wandstärke 15 bis 50 Mikrometern) mehr in den Verkehr gebracht werden. Einzig die sehr dünnen "Hemdchen-/ Knotenbeutel" für offene und leicht verderbliche Lebensmittel (bspw. in Obst- und Gemüseabteilungen) sind ausgenommen. Händler müssen verbliebene Lagerbestände vernichten, eine weitere Übergangsfrist besteht nicht.
Bis 30.6.2022 müssen sich nun auch die Händler beim Verpackungsregister LUCID registrieren, die durch den Lieferanten vorlizensierte Serviceverpackungen in Verkehr bringen. Bislang konnten gerade kleinere Händler eine eigene Registrierung und Lizensierung dieser Verpackungen vermeiden, wenn ausschließlich vorlizensierte Verpackungen verwendet wurde. Seit Juli 2022 ist jedoch auch für diese Händler eine kostenlose Registrierung des Händlers als in Verkehr bringendes Unternehmen erforderlich. Die Vorlizensierung von Serviceverpackungen kann jedoch weiterhin an den Lieferanten übertragen werden.
Seit 01.01.2022 sind auch Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig (§ 31 Abs. 4 VerpackG). Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 01.01.2024 wird die Pfandpflicht auch auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse ausgeweitet. (Informationen dazu auch unter DPG Deutsche PfandsystemGmbH – Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024 (dpg-pfandsystem.de) )
Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt. Ab 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen. Ab 1. Januar 2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Rezyklaten bestehen. Die Erfüllung der Rezyklateinsatzquote ist flaschenbezogen oder auf die Gesamt-Flaschenmasse bezogen über ein Jahr verteilt möglich. Die Hersteller können hier frei entscheiden. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Nach § 30a Abs.3 VerpackG finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und nur die Deckel, Umhüllungen oder die Etikette aus Kunststoff bestehen.
Die Zentrale Stelle hat auf der Internetseite www.verpackungsregister.org unter dem Reiter „Information & Orientierung“ Themenpakete mit weiteren Informationen zusammengestellt. Darüber hinaus können Sie Anfragen für konkrete Einzelfälle direkt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister unter der E-Mailadresse anfrage@verpackungsregister.org richten.
Folgende Duale Systeme sind anerkannt (alphabetische Reihenfolge, Stand Januar 2024, Quelle: verpackungsregister.org). Die jeweiligen Gebühren hängen vom konkreten Bedarfsfall (Menge und Art der anfallenden Verpackungen) ab und können sich je Anbieter unterscheiden. Es empfiehlt sich mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen:
Das VerpackG sieht auch eine Kennzeichnung von Einweg- bzw. Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsregal im Handel vor. Jeweils in unmittelbarer Nähe dieser Getränkeverpackungen, d.h. direkt am Regal oder Preisschild, und für den Verbraucher deutlich sichtbar, muss die Bezeichnung „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ angebracht sein. Es gilt die Schreibweise in Großbuchstaben zu beachten, Abkürzungen oder Silbentrennungen sind nicht erlaubt. Die Schriftgröße muss dabei mindestens so groß wie die jeweilige Preisauszeichnung sein. Bei gemischten Regalbereichen kann eine Kennzeichnung direkt auf dem Preisschild bzw. mit zusätzlichen Einschiebern erfolgen. Bei getrennten Regalbereichen (jeweils nur Einweg oder Mehrweg) kann die Kennzeichnung alternativ durch ein bzw. mehrere große Hinweisschilder über dem Regal erfolgen (abhängig von Regalgröße etc.). Eine bildhafte Darstellung dieser Möglichkeiten findet sich unter https://einzelhandel.de/images/attachments/article/11731/HDE_Regalkennzeichnung%20Einweg%20Mehrweg%202019.pdf
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., dem Handelsverband Deutschland e.V., der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. sowie dem Markenverband e.V. gegründet. Sie ist in erster Linie eine Behörde und wurde zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes geschaffen. Grundlage ist Artikel 1 Abschnitt 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen.
Ihre Aufgaben sind unter anderem:
Diese Praxiswissen ist eine mit größtmöglicher Sorgfalt erstellte Zusammenstellung an Informationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
