Das Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen; VerpackG) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Die grundsätzlichen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung bleiben weiter bestehen und werden ergänzt. Wie bisher, müssen Erstinverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler für die Entsorgung der Verpackungen, die sie in den Markt bringen, Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte an ein Duales System abführen. Neben den Zahlungen müssen sich die betreffenden Unternehmen künftig bei der neugegründeten, sogenannten Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtend registrieren.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig abgegebenen Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (B2C-Verpackungen).
Das VerpackG enthält keine Kleinmengenregelung. Sobald eine Tätigkeit als gewerbsmäßig einzustufen ist, sind auch die Pflichten des VerpackG einzuhalten. Die grundsätzlichen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung bleiben weiterbestehen und werden ergänzt. Wie
bisher, müssen Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen (Hersteller((GENDERNOTICE)), Importeure, (Online)-Händler etc.) für die Entsorgung dieser Verpackungen Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte
an ein Duales System abführen. Neben den Zahlungen müssen sich die
betreffenden Unternehmen bei der sogenannten Zentralen Stelle Verpackungsregister verpflichtend registrieren. Bei Verstoß gegen das VerpackG kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 € erhoben werden. Der
Letztvertreiber in Deutschland muss dabei sicherstellen, dass die Pflichten des VerpackG erfüllt werden. Anhand eines automatisierten Datenabgleichs von Steuernummern/USt-IDs kann bei der Zentralen Stelle
Verpackungsregister eingesehen werden, ob sich entsprechende Vorstufen pflichtgemäß registriert haben. Alternativ kann sich der Händler
dies auch direkt bei den Vorstufen bestätigen lassen. Der HBE rät daher
allen Einzelhändlern sich diesbezüglich abzusichern (schriftliche Bestätigung bzw. Einsicht in LUCID).
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Die Registrierung im Register "LUCID" ist kostenlos, muss jedoch selbst höchstpersönlich durch das Unternehmen erfolgen. Anderenfalls unterliegt die Ware einem Vertriebsverbot innerhalb Deutschlands. Beauftragungen von Dritten sind nicht erlaubt. Das Register ist öffentlich einsehbar. Die Registrierung erfolgt unter lucid.verpackungsregister.org. Zunächst ist für das Unternehmen ein Login zu erstellen. Anschließend sind Stammdaten (Anschrift, USt-ID und Handels- bzw. Vereinsregisternummer) und Markennamen anzugeben. Zudem sind Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben. Mit der zugeteilten Registriernummer können sich Unternehmen nun bei einem dualen System lizensieren, siehe Punkt 5. Diese Lizensierung kann an bevollmächtigte Dritte übergeben werden. Bei der Lizensierung sind verwendete Materialart und Masse dieser Materialien auf hochgerechneter Jahresbasis anzugeben. Sofern der tatsächliche Jahreswert diesen Vertragswert übersteigt, ist eine entsprechende Nachmeldung erforderlich.
Ob bestimmte Verpackungen grundsätzlich systembeteiligungspflichtig sind, kann auf der
Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingesehen werden. Im Zweifelsfall stuft
die Zentrale Stelle Verpackungen auf Antrag ein. Seit Januar 2019 ist erstmals durch ein
öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Hierdurch soll die Produktverantwortung
der Inverkehrbringer sichergestellt werden. Das Verpackungsregister LUCID zeigt, welche
Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sich mit welchen Marken und Verpackungsmengen registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen. Es entsteht folglich mehr Transparenz in diesem
Markt.
Seit 1. Juli 2022 haben elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem Verpackungsgesetz. Sofern erforderliche Registrierungen und Systembeteiligungen nicht nachgewiesen werden können, müssen die entsprechenden Akteure gesperrt werden. Entsprechende Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden.
Das 2021 novellierte Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen:
Seit dem 01.01.2023 müssen Einzelhändler, welche Getränke und Speisen to go verkaufen, ihren Kunden Mehrweg-Alternativen((Es kann ein eigenes Mehrwegsystem etabliert und genutzt werden oder auf das Angebot eines bestehenden Mehrwegsystemanbieters z.B. Vytal, Recup etc. zurückgegriffen werden)) für die Mitnahme anbieten.
Genauer richtet sich diese Mehrwegpflicht an alle „Letztvertreiber“ von Lebensmitteln, die Verpackungen aus Einwegkunststoff und Einweggetränkebechern vor Ort befüllen und zum Verzehr oder zur Mitnahme ausgeben. Das betrifft den Einzelhandel also sofern es dort ein Angebot aus verzehrfertigen Speisen zum direkten Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme gibt, wie z.B. an Salatbars, heißen Theken, SB-Theken oder Sushi-Bars. Dies gilt jedoch ausschließlich für Einwegkunststoffprodukte, d.h. kunststofffreie Einwegbehältnisse sind von der Mehrwegangebotspflicht nicht betroffen. Auch Einwegverpackungen, die zur Mitnahme von Lebensmitteln vorgesehen sind, lösen keine Mehrwegpflicht aus, z.B. Einweg-Tüten oder Einweg-Hüllen für Backwaren oder Pommes-Schalen. Keine Ausnahme gibt es jedoch bei Einweggetränkebechern, welche materialunabhängig immer unter die Mehrwegangebotspflicht fallen.
Kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern UND maximal 80 qm Verkaufsfläche, sind von der Mehrwegangebotspflicht im Allgemeinen jedoch ausgenommen und sollen den Kunden lediglich anbieten, kundeneigene Behälter zu befüllen. Dabei wird die Mitarbeiterzahl nach folgendem Schlüssel festgestellt: Mitarbeiter mit max. 20 Wochenstunden = 0,5 Mitarbeiter; Mitarbeiter mit max. 30 Wochenstunden = 0,75 Mitarbeiter.
In jedem Fall ist man aber dazu verpflichtet, auf dieses Angebot les- und sichtbar hinzuweisen. Wichtig ist auch, dass die Mehrwegalternative nicht mehr kosten darf als die Einwegvariante, ggfs. aber billiger sein darf. Trotzdem kann auf das Mehrwegangebot Pfand erhoben werden.
Nähere Informationen zur Angebotspflicht, Leitfaden für den Einzelhandel und Factsheets zu Mehrwegsystemanbietern finden Sie auch auf der Themenseite der Klimaschutz-Offensive des Handels: https://bit.ly/mehrwegverpackungen
Seit 01.01.2022 dürfen keine leichten Kunststofftragetaschen (Wandstärke 15 bis 50 Mikrometern) mehr in den Verkehr gebracht werden. Einzig die sehr dünnen "Hemdchen-/ Knotenbeutel" für offene und leicht verderbliche Lebensmittel (bspw. in Obst- und Gemüseabteilungen) sind ausgenommen. Händler müssen verbliebene Lagerbestände vernichten, eine weitere Übergangsfrist besteht nicht.
Bis 30.6.2022 müssen sich nun auch die Händler beim Verpackungsregister LUCID registrieren, die durch den Lieferanten vorlizensierte Serviceverpackungen in Verkehr bringen. Bislang konnten gerade kleinere Händler eine eigene Registrierung und Lizensierung dieser Verpackungen vermeiden, wenn ausschließlich vorlizensierte Verpackungen verwendet wurde. Seit Juli 2022 ist jedoch auch für diese Händler eine kostenlose Registrierung des Händlers als in Verkehr bringendes Unternehmen erforderlich. Die Vorlizensierung von Serviceverpackungen kann jedoch weiterhin an den Lieferanten übertragen werden.
Seit 01.01.2022 sind auch Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig (§ 31 Abs. 4 VerpackG). Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 01.01.2024 wird die Pfandpflicht auch auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse ausgeweitet. (Informationen dazu auch unter DPG Deutsche PfandsystemGmbH – Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024 (dpg-pfandsystem.de) )
Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird erstmals eine Mindestrezyklateinsatzquote festgelegt. Ab 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen. Ab 1. Januar 2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Rezyklaten bestehen. Die Erfüllung der Rezyklateinsatzquote ist flaschenbezogen oder auf die Gesamt-Flaschenmasse bezogen über ein Jahr verteilt möglich. Die Hersteller können hier frei entscheiden. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Nach § 30a Abs.3 VerpackG finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und nur die Deckel, Umhüllungen oder die Etikette aus Kunststoff bestehen.
Die Zentrale Stelle hat auf der Internetseite www.verpackungsregister.org unter dem Reiter „Information & Orientierung“ Themenpakete mit weiteren Informationen zusammengestellt. Darüber hinaus können Sie Anfragen für konkrete Einzelfälle direkt an die Zentrale Stelle Verpackungsregister unter der E-Mailadresse anfrage@verpackungsregister.org richten.
Folgende Duale Systeme sind anerkannt (alphabetische Reihenfolge, Stand Januar 2024, Quelle: verpackungsregister.org). Die jeweiligen Gebühren hängen vom konkreten Bedarfsfall (Menge und Art der anfallenden Verpackungen) ab und können sich je Anbieter unterscheiden. Es empfiehlt sich mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen:
Das VerpackG sieht auch eine Kennzeichnung von Einweg- bzw. Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsregal im Handel vor. Jeweils in unmittelbarer Nähe dieser Getränkeverpackungen, d.h. direkt am Regal oder Preisschild, und für den Verbraucher deutlich sichtbar, muss die Bezeichnung „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ angebracht sein. Es gilt die Schreibweise in Großbuchstaben zu beachten, Abkürzungen oder Silbentrennungen sind nicht erlaubt. Die Schriftgröße muss dabei mindestens so groß wie die jeweilige Preisauszeichnung sein. Bei gemischten Regalbereichen kann eine Kennzeichnung direkt auf dem Preisschild bzw. mit zusätzlichen Einschiebern erfolgen. Bei getrennten Regalbereichen (jeweils nur Einweg oder Mehrweg) kann die Kennzeichnung alternativ durch ein bzw. mehrere große Hinweisschilder über dem Regal erfolgen (abhängig von Regalgröße etc.). Eine bildhafte Darstellung dieser Möglichkeiten findet sich unter https://einzelhandel.de/images/attachments/article/11731/HDE_Regalkennzeichnung%20Einweg%20Mehrweg%202019.pdf
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., dem Handelsverband Deutschland e.V., der Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. sowie dem Markenverband e.V. gegründet. Sie ist in erster Linie eine Behörde und wurde zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes geschaffen. Grundlage ist Artikel 1 Abschnitt 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen.
Ihre Aufgaben sind unter anderem:
Diese Praxiswissen ist eine mit größtmöglicher Sorgfalt erstellte Zusammenstellung an Informationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
