Seit Einführung des Bürgerentscheids in Bayern im Jahr 1995 können die Bürgerinnen und Bürger auf Gemeinde- und Landkreisebene über wichtige Angelegenheiten abstimmen und so die Politik in ihrer Stadt, ihrer Gemeinde oder im Landkreis beeinflussen. Was die Bevölkerung im Bürgerentscheid beschließt, muss wie ein Gemeinderatsbeschluss umgesetzt werden.
Seit Einführung des Bürgerentscheids in Bayern im Jahr 1995 können die Bürgerinnen und Bürger auf Gemeinde- und Landkreisebene über wichtige Angelegenheiten abstimmen und so die Politik in ihrer Stadt, ihrer Gemeinde oder im Landkreis beeinflussen. Was die Bevölkerung im Bürgerentscheid beschließt, muss wie ein Gemeinderatsbeschluss umgesetzt werden. Um dies zu erreichen, müssen eine Vielzahl von Bestimmungen erfüllt sein. Die Gemeinde- und die Landkreisordnung (s. Anhang) schreiben detailliert vor, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit zunächst ein Bürgerbegehren und im Anschluss der Bürgerentscheid zulässig ist. Die Themenauswahl ist beschränkt, es sind Fristen und formale Bestimmungen zu beachten und sogenannte Quoren zu überwinden; das alles sind Faktoren, die die Durchführung eines Bürgerbegehrens sehr erschweren oder gar unmöglich machen können.
Das sollte aber nicht davon abhalten, ein Bürgerbegehren durchzuführen, wenn die Überzeugung besteht, der Gemeinderat hätte eine falsche Entscheidung getroffen oder würde wichtige lokale Themen nicht aufgreifen. Dabei muss jedoch sorgfältig geplant und überlegt vorgegangen werden.
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Vor allem aber sind die gesetzlichen Bestimmungen genauestens zu beachten, damit das Begehren nicht wegen - scheinbar - nebensächlicher Formalien für ungültig erklärt wird oder wegen schlechter organisatorischer Vorbereitung scheitert.
Neben dem Bürgerentscheid zählt auch der sogenannte Bürgerantrag zu den Instrumenten der Mitwirkung. Dieses Instrument gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit verantwortlicher Einflussnahme auf kommunale Angelegenheiten, indem sich der Gemeinderat mit Themen befassen muss, die durch eine Mindestzahl von Unterschriften (mind. 1 Prozent der Gemeindebewohner((GENDERNOTICE))) als wichtig bezeichnet wurden.
Mehr Rechte für den Bürger heißt aber auch gleichzeitig mehr Verantwortung. Bürgerentscheid und Bürgerantrag bieten zugleich dem Einzelhandel Möglichkeiten, eigene städtebauliche und verkehrspolitische Vorstellungen durchzusetzen.
Bürgerbegehren sind nicht dazu da, individuelle Einzelinteressen durchzusetzen, z.B. nachträglich die Zustimmung zu einem abgelehnten Bauantrag zu erzwingen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Bürgerbegehren dienen vielmehr den Bürgerinnen und Bürgern dazu, Gemeinderatsbeschlüsse zu korrigieren bzw. Maßnahmen von allgemeinem Interesse durchzusetzen. Ein Bürgerentscheid findet nur dann statt, wenn das ihm vorausgehende Bürgerbegehren nach Inhalt und Thema zulässig ist. Welche Themen Gegenstand eines Bürgerbegehrens und damit auch eines Bürgerentscheids werden können, ist in der Gemeindeordnung festgelegt. Der örtliche Handel kann danach zum Beispiel einen Bürgerentscheid durchführen über die Anlage von Parkhäusern oder Tiefgaragen, den Bau einer Umgehungsstraße oder die Abwendung eines Einzelhandelsgroßprojektes.
Folgende Themen sind ausgenommen: Angelegenheiten des Ersten Bürgermeisters, Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, Fragen der Haushaltssatzung, Aufgaben aus dem übertragenen Wirkungskreis, bei dem staatliche Aufgaben auf Kommunen übertragen werden.
Einen Antrag auf Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) formulieren und begründen.
Als nächstes Partner und Mitstreiter suchen. Je größer das Bündnis ist, umso besser sind die Erfolgsaussichten.
Dann die Unterschriften für das Bürgerbegehren sammeln. (Notwendige Anzahl s. Art. 18a Abs. 6 Gemeindeordnung). Die Unterschriften können z.B. auf der Straße oder auch in Geschäften gesammelt werden. Die Formalien sowie der Datenschutz (bei ausliegenden Unterschriftslisten) müssen genauestens beachtet werden.
Nach Einreichung der Unterschriften entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Ist die Zulässigkeit geklärt, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid auf Kosten der Gemeinde durchzuführen. Die briefliche Abstimmung ist zu gewährleisten. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mehrheitsentscheidung muss je nach Gemeindegröße von folgendem Mindestanteil an Stimmberechtigten getragen werden:
| bis | 50.000 Einwohner: | 20 Prozent |
| bis | 100.000 Einwohner: | 15 Prozent |
| mehr als | 100.000 Einwohner: | 10 Prozent |
Wichtig:
Die Prozentzahlen beziehen sich auf die stimmberechtigten Gemeindemitglieder und nicht auf die Einwohner.
Der Bürgerentscheid auf Landkreisebene läuft grundsätzlich in gleicher Weise wie auf kommunaler Ebene ab. Für Großstädte über 100.000 Einwohner, die in Stadtbezirke eingeteilt sind, gelten Sonderregelungen.
Die Formalitäten für den Bürgerentscheid und den Bürgerantrag finden Sie im folgenden Abdruck aus der Bayerischen Gemeinde- bzw. Landkreisordnung. Nähere Informationen erteilt Ihnen auch das Wahlamt Ihrer Gemeinde oder das zuständige Landratsamt.
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit
| Einwohnern | Quorum des Bürgerbegehrens | |
|---|---|---|
| bis zu | 10.000 | von mindestens 10 v.H. |
| bis zu | 20.000 | von mindestens 9 v.H. |
| bis zu | 30.000 | von mindestens 8 v.H. |
| bis zu | 50.000 | von mindestens 7 v.H. |
| bis zu | 100.000 | von mindestens 6v.H. |
| bis zu | 500.000 | von mindestens 5 v.H. |
| mit mehr als | 500.000 | von mindestens 3 v.H. |
der Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) (aufgehoben)
(8) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheides trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuss gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Stimmberechtigt ist jeder im Stadtbezirk wohnhafte Gemeindebürger. Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
(12) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(17) Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Bürgerantrag muss bei der Gemeinde eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) In Gemeinden, in denen Bezirksausschüsse gebildet sind, können in Angelegenheiten für die die Bezirksausschüsse zuständig sind, Bürgeranträge gestellt werden. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
(7) Die Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
(8) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 4.2. Bürgerentscheid im Landkreis (Auszug aus der Bayerischen Landkreisordnung) Artikel 12a (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid)
(1) Die Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung.
(4) Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften sind die von den Gemeinden zum Stand dieses Tages anzulegenden Bürgerverzeichnisse maßgebend. Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese Unterschriften ungültig.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v.H., im Übrigen von mindestens 5 v.H. der Kreisbürger unterschrieben sein.
(7) Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. Dieses Bürgerbegehren muss von mindestens 25 vom Hundert der Gemeindebürger unterzeichnet sein. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
(8) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.
(10) Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis. Stimmberechtigt ist jeder Kreisbürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(11) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Landkreisen
Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(12) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(13) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend.
(14) Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.
(15) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist den Landkreisbürgern in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(16) Die Gemeinden wirken im erforderlichen Umfang bei der Überprüfung von Bürgerbegehren und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden mit. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden besonderen Aufwendungen.
(17) Die Landkreise können das Nähere durch Satzung regeln. Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(1) Die Kreisbürger können beantragen, dass das zuständige Kreisorgan eine Kreisangelegenheit behandelt (Bürgerantrag). Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) Der Bürgerantrag muss beim Landkreis eingereicht werden, eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) Der Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Kreiseinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Kreisbürger. (4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung
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