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11.06.2020 Bayern

Maskenpflicht im Handel: Umgang mit gehörlosen Kunden

Nach wie vor ist es im Handel leider nötig, konsequent die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wichtig: Für ein Gespräch mit gehörlosen Kunden darf die Maske zur Sicherstellung der Kommunikation kurzzeitig abgenommen werden.

Gehörlose Kunden

Gehörlose Menschen haben durch das Tragen einer Maske große Schwierigkeiten, sich mit dem Verkaufspersonal zu verständigen. Denn dadurch ist ein Absehen von den Lippen und das Erkennen der Mimik unmöglich. Laut dem Gesundheitsministerium ist jedoch das Abnehmen der Maske zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. Bitte weisen Sie ggf. auch Ihre Mitarbeiter auf diese Regelung hin. Was Händler mit Blick auf die Maskenpflicht sonst noch alles beachten müssen, erfahren Sie in unserer FAQ-Liste.

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