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02.03.2020 Bayern
Im Einzelhandel bleiben – wie in anderen Branchen auch – seit Jahren viele Ausbildungsplätze unbesetzt. Abhilfe soll das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG) schaffen.
Auszubildende haben jetzt einen Anspruch auf eine Mindestvergütung. Voraussetzung: Die Ausbildung wurde ab dem 1. Januar 2020 begonnen. Ausnahmen gibt es für tarifgebundene Unternehmen. Im neuen BBiG wurde zudem der Freistellungsanspruch von Azubis gestärkt. Wenn der Berufsschulunterricht länger als fünf Unterrichtsstunden dauert, müssen alle Auszubildenden an einem Tag pro Woche nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Außerdem brauchen sie nicht mehr am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung zu arbeiten. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen.
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