Nach § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt worden ist oder nicht. Das Zeugnis ist auch dann auszustellen, wenn der Auszubildende im Anschluss an die Berufsausbildung in ein Dauerarbeitsverhältnis vom gleichen Arbeitgeber übernommen wird.
Nach § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt worden ist oder nicht. Das Zeugnis ist auch dann auszustellen, wenn der Auszubildende im Anschluss an die Berufsausbildung in ein Dauerarbeitsverhältnis vom gleichen Arbeitgeber übernommen wird oder wenn der Auszubildende es nicht beantragt oder ausdrücklich darauf verzichtet. Auch eine vertragliche Vereinbarung zur Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses ist nichtig. Grundsätzlich muss der Ausbildende das Zeugnis unterschreiben. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
Aufgrund besonderer Umstände, z.B. bei einer Bewerbung um eine andere Berufsausbildung oder um eine Anstellung nach Ausbildungsabschluss, kann der Azubi ein vorläufiges Zeugnis fordern. Das endgültige Zeugnis muss dem Auszubildenden am Tag der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden. Der Betrieb darf das Zeugnis wegen noch bestehender vertraglicher Ansprüche nicht zurückhalten.
Für die Erstellung des Zeugnisses gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze des Zeugnisrechts (siehe HBE-Praxiswissen „Zeugnis“): So müssen die Angaben im Zeugnis wahr sein und auf einer gerechten Beurteilung beruhen. Die Würdigung muss die eines wohlwollenden, verständigen Arbeitgebers sein. In der Praxis haben sich Formulierungen herausgebildet, mit denen die Anforderung an wohlwollende Beurteilung erfüllt werden kann (siehe Übliche Zeugnisformulierungen und ihre Bedeutung).
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Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Zeugnis. Das Berufsbildungsgesetz (§ 16 Abs. 2 BBiG) legt den Inhalt der unterschiedlichen Zeugnisarten fest: So enthält das qualifizierte Zeugnis neben den Angaben, die für das einfache Zeugnis verbindlich vorgegeben sind, ergänzende Angaben zur Führung, Leistung und besonderen fachlichen Fähigkeiten des Auszubildenden. Eine Ausstellung in elektronischer Form ist nicht zulässig.
Folgende Angaben müssen im einfachen Zeugnis (Firmenbriefbogen!) immer enthalten sein:
Persönliche Daten
Darüber hinaus muss das einfache Ausbildungszeugnis immer folgende Inhalte aufweisen:
Art und Dauer
Zur Art der Ausbildung gehören Hinweise über den Ausbildungsort (z. B. betriebliche Ausbildung oder außer-/überbetriebliche Ausbildungsabschnitte). Die Dauer der Ausbildung wird
durch Angabe des Beginns und des Endes der tatsächlichen Ausbildungszeit konkretisiert.
Ziel der Berufsausbildung
Das Ziel der Berufsausbildung entspricht der Bezeichnung des Ausbildungsberufes in der
Ausbildungsordnung.
Erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden
Im Zeugnis muss angegeben werden, ob und inwieweit das Ausbildungsziel erreicht worden
ist. Dabei ist keine Einzelaufzählung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa nach
dem Berufsbild oder dem Ausbildungsrahmenplan, erforderlich. Es reicht aus, wenn schwerpunktmäßig, unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges, die Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden individuell angesprochen werden. Ebenso kann die Feststellung
erfolgen, dass die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse mit
entsprechendem Erfolg vermittelt wurden.
Im Gegensatz zum einfachen Zeugnis, das eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne wertende Beurteilung darstellt, beinhaltet ein qualifiziertes (erweitertes) Zeugnis eine Bewertung der Führung, Leistung und besonderer fachlicher Fähigkeiten des Auszubildenden. Ein solches Zeugnis wird nur auf Verlangen des Auszubildenden erstellt. Der Ausbildende muss sich bei seiner Entscheidung von der Wahrheit und der weiteren beruflichen Entwicklung des Auszubildenden leiten lassen.
Das qualifizierte Zeugnis muss neben den unter 2.1. aufgeführten Inhalten folgende Angaben enthalten:
Führung
Zur Beurteilung der Führung gehören Aussagen zum sozialen Verhalten im Betrieb. Dabei
sollte stets das persönliche Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen angesprochen
werden – und zwar in dieser Reihenfolge. Schweigt das Zeugnis über das Verhalten gegenüber einer dieser Personengruppen, so könnte dies auf Schwierigkeiten hindeuten. Erforderlich ist ein die gesamte Ausbildungszeit beachtendes Gesamturteil, so dass z.B. das einmalige unentschuldigte Fehlen ohne Arbeitsunfähigkeit nicht die Beurteilung "unpünktlich" rechtfertigt.
Leistung
Leistung im Sinne des BBiG ist das Arbeitsergebnis aus beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Verbindung mit persönlichen Fähigkeiten und Engagement bei der Berufsausübung.
Auch bei der Leistungsbeurteilung muss das Urteil den ganzen Ausbildungsbereich und die
gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Vereinzelte Fehlleistungen sollten dabei nicht erwähnt
werden. Jedoch besteht bei Fehlleistungen kein Anspruch mehr auf eine Bewertung als
"überdurchschnittliche Leistung". Auch das Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann aufgenommen werden. Fehlt dagegen eine Aussage über die Abschlussprüfung, deutet dieses
auf ein Nichtbestehen hin. Der Auszubildende hat daher bei tatsächlichem Bestehen einen
Anspruch auf Erwähnung der besonderen Prüfung im Ausbildungszeugnis. Im Rahmen der
Leistungsbeurteilung können Angaben zur Ausbildungsbereitschaft, Ausbildungsbefähigung,
Lern- und Arbeitsweise und zum Arbeitserfolg gemacht werden.
Besondere fachliche Fähigkeiten
Mit diesen Angaben soll es dem Auszubildenden ermöglicht werden, den künftigen Arbeitgeber über seine besondere Eignung oder Neigung zu informieren. Hier sollten also Fähigkeiten
erwähnt werden, die für den weiteren Berufsweg, insbesondere auch für das berufliche Weiterkommen, die berufliche Entfaltung, die künftige Fortbildung oder eine begabungsmäßige
Spezialisierung im Beruf wichtig sind.
| Note | Leistungsbeurteilung | Führungsbeurteilung |
|---|---|---|
| Schulnote 1: Über dem Durchschnitt liegende sehr gute Leistung | - Die ihm/ihr übertragenen Aufgaben wurden stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
erledigt.
| - Das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. - Sein/Ihr kollegiales Wesen sicherte ihm/ihr stets ein sehr gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern. - Er/Sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen und Kunden als freundlicher und fleißiger Mitarbeiter/-in geschätzt. - Das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei. |
| Schulnote 2: Über dem Durchschnitt liegende gute Leistung | - Die ihm/ihr übertragenen Aufgaben wurden stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Wir waren während der gesamten Beschäftigungszeit mit den Leistungen voll und ganz zufrieden. - Die Leistungen waren voll und ganz zufriedenstellend. - Er/Sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht und bester Weise entsprochen. - Die Leistungen waren gut. | - Das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. - Sein/Ihr kollegiales Wesen sicherte ihm/ihr stets ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitern. - Das Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei. |
| Schulnote 3: Befriedigend, weil nicht zu beanstandende und gute Durchschnittsleistung | - Die ihm/ihr übertragenen Aufgaben wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Die ihm/ihr übertragenen Aufgaben wurden stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. - Die Leistungen waren stets zufriedenstellend. - Er/Sie hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen. | - Das Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich (befriedigend, da der Vorgesetzte an 2. Stelle genannt wird). - Das Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei. - Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gab zu Klagen keinen Anlass. |
| Schulnote 4: Mäßiges Leistungsniveau, das nicht von guten oder schlechten Ausrutschern durchbrochen wurde | Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt. Mit seinen/ihren Leistungen waren wir zufrieden. Er/Sie hat unseren Erwartungen entsprochen. - Wir waren mit Herrn XY/Frau Xy zufrieden. - Er/Sie hat zufriedenstellend gearbeitet. | - Das Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich (ausreichend, da Nennung von Kollegen fehlt). - Das Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei (Vorgesetzter fehlt). - Das Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt. - Seine/Ihre Führung gegenüber Vorgesetzten gab zu Beanstandungen keinen Anlass. |
| Schulnote 5: Mangelhaft | - Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. - Er/Sie hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. - Er/Sie führte die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch. - Er/Sie hat sich stets bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. - Er/Sie machte sich mit großem Eifer an die ihm/ihr übertragenen Aufgaben heran. | Die mangelhafte Beurteilung kommt durch Weglassen zum Ausdruck: - Sein/Ihr persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei. - Sein/Ihr persönliches Verhalten war insgesamt tadellos. - Er/Sie galt als kollegiale/r und freundliche/r Mitarbeiter/-in. - Er/Sie wurde im Mitarbeiterkreis als umgängliche/r Kollege/-in geschätzt. |
| Schulnote 6: Ungenügend | - Er/Sie bemühte sich, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. - Er/Sie hatte Gelegenheit, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen. - Er/Sie hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten. - Er/Sie erfasste das Wesentliche und bemühte sich um sinnvolle Lösungen. - Er/Sie zeigte für seine/ihre Arbeit Verständnis und Interesse. - Er/Sie hatte Gelegenheit, seine/ihre Aufgaben kennen zu lernen und machte Vorschläge zu ihrer Bewältigung. - Er setzte sich im Rahmen seiner Möglichkeiten ein. - Neue Aufgaben betrachtete er als Herausforderung, der/denen er sich mutig stellte. Unzulässig sind Formulierungen wie „Er wurde seine Aufgaben nicht gerecht“ oder „Er hat unseren Erwartungen nicht entsprochen“ | Die ungenügende Beurteilung kommt auch hier durch Weglassen zum Ausdruck: - Sein/Ihr persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei. - Sein/Ihr persönliches Verhalten war insgesamt tadellos. - Er/Sie galt als kollegiale/r und freundliche/r Mitarbeiter/-in. - Er/Sie wurde im Mitarbeiterkreis als umgängliche/r Kollege/-in geschätzt. |
Quelle: Handbuch für den Vorgesetzten
Die Erwartungen an Zeugnisse sind bei Auszubildenden und Ausbildenden nicht immer gleich. Beruhen nach Auffassung des Auszubildenden Beurteilungen auf falschen Erkenntnissen, oder berücksichtigen nicht die tatsächlichen Ergebnisse der Berufsausbildung, kann eine Berichtigung verlangt werden. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits (Zeugnisberechtigungsanspruch), der zeit- und kostenaufwendig ist, ist meist eine gütliche Einigung mit dem Auszubildenden anzuraten.
