Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das parallel geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.) in Kraft, in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. Die Verarbeitung von Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind, ist laut der Verordnung beispielsweise nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Näheres zu diesen Voraussetzungen erfahren Sie in diesem Praxiswissen
Zum 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber((GENDERNOTICE)) die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Die Arbeitsgruppe Datenschutz des HDE hat daher zu den einzelnen Themenfeldern Merkblätter erarbeitet, die wir Ihnen – gesondert für jedes Thema – zur Verfügung stellen. Die Hinweise in den Merkblättern spiegeln die Diskussionen in der Arbeitsgruppe wider, in die auch die derzeit verfügbaren Kommentierungen zur DS-GVO eingeflossen sind. Viele Auslegungsfragen des neuen Datenschutzrechts werden höchstrichterlich allerdings erst im Laufe der nächsten Jahre geklärt werden.
Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.
Sie sind noch kein HBE-Mitglied?
Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?
Die Verarbeitung von Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden sind, ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR oder bis 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen und ggf. Strafbarkeit
Eine Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen Erhebungszweck ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: ((Rechtsgrundlage: Art. 6 (4) ))
Kriterien für die Bewertung, ob die Zwecke miteinander vereinbar sind, sind nach der DS-GVO unter anderem:
Diese Kriterien sind so allgemein, dass sie aktuell nur sehr eingeschränkt eine rechtssichere Entscheidung über die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung ermöglichen. Angesichts der Formulierung ist nach Auffassung des HDE eine zweckändernde Datenverarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen nicht mehr wie bisher zulässig.((Rechtsgrundlage: Art. 6 (4 e)))
Nach dem BDSG-neu ist eine zweckändernde Datenverarbeitung ergänzend zu folgenden Zwecken zulässig:
Bei besonderen Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO muss zusätzlich zu diesen Voraussetzungen ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO oder nach § 22 BDSG-neu vorliegen.
Im Falle der Erteilung einer (erweiterten) Einwilligung durch den Betroffenen müssen alle Voraussetzungen für eine wirksam erteilte Einwilligung vorliegen. ((Rechtsgrundlage: Art. 7, ErwGr 32, 42.))
Der Betroffene muss in jedem Fall über den neuen Zweck der Verarbeitung und weitere Angaben informiert werden.
